Die Entscheidungen von Gerichten werden oft kritisiert, aber ein Richter — verpflichtet, nach Recht und Gesetz zu urteilen, so gut er es kann — ist gewöhnlich ein medizinischer Laie. Er ist weitgehend von Gutachten abhängig, die Mediziner erstellen. Die Rechtsprechung des BGH verlangt, daß ein Urteil nur auf Sachverständigen-Grundlage gefällt werden kann, die sich an den geltenden medizinischen Standards orientiert.
Die zivilrechtliche Haftung manifestiert sich auf zwei rechtlichen Ebenen: Einerseits dem ärztlichen Behandlungsfehler und andererseits der ärztlichen Aufklärungsverpflichtung. Die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung hat aber seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 27.6.1978 noch einen für den Patienten weiteren, oft prozeßentscheidenden Vorteil geschaffen, nämlich die Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast (zum Nachteil des Arztes) bei Vorliegen eines sog. Dokumentationsmangels. Mit diesen drei Schwerpunkten sind die folgenden Ausführungen gekennzeichnet und damit auch gegliedert.