Notes
Für die Zukunft wird die Abrechnung über Fallpauschalen angestrebt, vgl. § 20 AOP-Vertrag in der Bundesschiedsamtfassung vom 17.08.2006.
OLG Hamm NJW 1986, 2888 f.
Eingehend hierzu Biermann/Ulsenheimer/Weißauer, in: MedR 2000, 107 ff.
Dies mag damit zusammenhängen, dass bei GKV-Patienten die Berechtigung der Krankenhäuser zur Durchführung ambulanter Operationen erst seit 1993 als Ausnahmeregelung in das SGB V (§ 115a SGB V) eingefügt und die verstärkte ambulante Öffnung der Krankenhäuser (vgl. § 116b SGB V) erst seit dem GMG aus dem Jahr 2004 ins System eingeführt wurde.
Dies gilt selbstverständlich ebenso, wenn die von einem ständigen ärztlichen Vertreter des Chefarztes erbrachte Leistung sich konkret als allgemeine Krankenhausleistung darstellt.
Interessenkonflikt
Der korrespondierende Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht.
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Walter, U. Abrechnung ambulanter Operationen im Krankenhaus bei Patienten mit privater Krankenversicherung. Anaesthesist 57, 287–294 (2008). https://doi.org/10.1007/s00101-008-1308-z
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