Die korrekte Abrechnung gerade von Laborleistungen bringt so manche Herausforderung mit sich. Das gilt besonders für die Labor-ausnahmenummern. Diese sind im eigentlichen Sinne ja keine Leistungspositionen, sondern dienen lediglich der Kennzeichnung von Laborleistungen, die damit nicht das Laborbudget belasten. Bei einer vorliegenden Indikation sind diese Ausnahmenummern anzusetzen.

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Blutabnahme als Teil einer Prä-Operationsleistung? Dann gehört das auf einen Privatlaborschein!

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Die Ausnahme unter den Ausnahmekennnummern ist die Gebührenordnungsposition (GOP) 32016 („Präoperative Labordiagnostik vor ambulanten oder belegärztlichen Eingriffen in Narkose oder in rückenmarksnaher Regionalanästhesie“). Sie muss nicht bei jeder präoperativen Leistung angesetzt werden, sondern ist nur unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der präoperativen Untersuchungen abzurechnen.

Viele Ärzte handhaben das allerdings anders. Sie rechnen die GOP konsequent bei jeder präoperativen Behandlung oder Untersuchung ab, wie es bei diesen Nummern eben üblich ist — und verschenken damit Honorar, weil der Wirtschaftlichkeitsbonus für diese Fälle nicht zugesetzt wird. Das ist aber unnötig, denn die GOP 32016 ist nur dann anzusetzen, wenn außerhalb der in der Leistungslegende der GOP 31010–31013 angegebenen Laborparameter noch zusätzlich Laborwerte bestimmt werden sollen. Denn, cave! Labor wird bei diesen GOP auf einem Privatlaborschein angekreuzt.

Laborleistung in GOP enthalten

Der Grund ist zumindest auf den zweiten Blick einleuchtend: Im fakultativen Leistungsinhalt der GOP 31010, 31011 und 31012 wie auch im obligaten Leistungsinhalt der GOP 31013 sind die Laborziffern 32101, 32125 und/oder 32110–32116 (TSH, Blutungszeit, Rekalzifizierungszeit, PTT, TPZ, TZ, Fibrinogen) bereits enthalten. Sie gewähren damit ohnehin eine laborbudgetfreie Vergütung. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass diese Laboruntersuchungen nicht über die einzelnen Labornummern abgerechnet werden, sondern über die Pauschalen für die präoperative Untersuchung.

Keine getrennte Abrechnung

Nur wenn weitere Laborwerte außerhalb der in den präoperativen Komplexen enthaltenen Laboruntersuchungen angefordert werden, ist die GOP 32016 anzusetzen, um damit zu gewährleisten, dass diese zusätzlich angeforderten Laborparameter nicht das Laborbudget belasten.

Für die Abrechnung heißt das konkret: Laborwerte, die mit den präoperativen Pauschalen nach den GOP 31010–31013 abgegolten sind, werden in Abhängigkeit von der regionalen Regelung über einen „Privatlaborschein“ angefordert, ohne jedoch getrennt abgerechnet zu werden. Hier ist dann auch die Angabe der Laborausnahmekennnummer 32016 zu unterlassen. Nur für die Fälle, in denen im Rahmen einer präoperativen Untersuchung vom Auftraggeber (Operateur) zusätzliche Laborleistungen angefordert werden, sind diese mit einem gesonderten Laborschein (Muster 10A) in Auftrag zu geben. Und nur für diesen Fall ist auch die Angabe der GOP 32016 nötig.