Gehören Zeitvorgaben aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit auf die Rechnung? Wann könnte es Ärger mit Patienten oder mit der Krankenversicherung geben, wenn die Angabe der Mindestzeit fehlt? Die Antwort steht, wie so oft, im Kleingedruckten der GOÄ.
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Die Gebührenlegenden der GOÄ können geändert werden, etwa um die Rechnung für den Patienten verständlicher zu machen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Leistungsinhalt als solcher noch eindeutig zu erkennen sein muss. Das bedeutet: Die Änderung der Legenden darf nicht sinnentstellend sein. Weiterhin fordern die allgemeinen Bestimmungen, dass Zeitangaben in den Leistungslegenden über Mindestzeiten bei einer Textabänderung zwingend übernommen werden müssen. Aber was heißt „zwingend“?
Ein gutes Beispiel dafür ist die Nr. 34 GOÄ. Deren amtliche Leistungslegende lautet in typischem Juristendeutsch: „Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung — gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken —, einschließlich Beratung — gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen.“
Juristendeutsch kaum zuzumuten
Das ist einem Patienten in der Rechnung tatsächlich kaum zuzumuten. Die Leistungslegende der Nr. 34 GOÄ können Ärzte daher beispielsweise auf folgenden Text reduzieren: „Eingehende Erörterung bei lebensverändernder Erkrankung.“ Und jetzt heißt es: Vorsicht, Falle! Nach den Regelungen der GOÄ müssen bei Textänderung der Leistungslegenden, die geforderten Mindestzeiten in die geänderten Leistungslegenden übernommen werden. Da in der Nr. 34 GOÄ eine Mindestdauer von 20 Minuten gefordert ist, muss diese auch in die geänderte Leistungslegende mit aufgenommen werden. Beispiel: „Eingehende Erörterung bei lebensverändernder Erkrankung, mindestens 20 Minuten.“
Ähnlich kann man bei Leistungen wie den Nrn. 20, 21, 33 oder der Nr. 806 GOÄ vorgehen, um nur einige Leistungen zu nennen, bei denen die Zeitangabe ebenfalls Teil der Leistungslegende ist.
Auch die Beratung nach Nr. 3 GOÄ fordert eine Mindestzeit, und zwar genau zehn Minuten. Die Leistungslegende dieser Beratung nach Nr. 3 GOÄ lautet: „Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung — auch mittels Fernsprecher.“ Die Formulierungen „eingehende“ und „das gewöhnliche Maß übersteigende“ können bei Patienten zu Missverständnissen führen, je nachdem wie umfangreich die Kranken diese Formulierungen interpretieren. Um unnötigen Diskussionen aus dem Wege zu gehen, kann die Leistungslegende einfach in „Erörterung“ geändert werden.
Erörterung statt Beratung
Eine Erörterung als solches ist immer umfangreicher als eine Beratung und entspricht insofern auch der Forderung nach einer „das gewöhnliche Maß übersteigenden“ Beratung. Es genügt also durchaus, den Leistungsinhalt auf den Terminus „Erörterung“ zu reduzieren.
Aber wo bleibt denn jetzt die Angabe „mindestens zehn Minuten“? Hier hilft wiederum ein Blick ins Kleingedruckte: Nach den Regelungen der GOÄ müssen ja, wie bereits ausgeführt, bei einer Textänderung der Leistungslegenden die dort geforderten Mindestzeiten übernommen werden.
Auf den Legendentext kommt es an
Es geht also um die „in den Leistungslegenden geforderten Mindestzeiten …“. Nun steht jedoch die Forderung nach der Mindestzeit von zehn Minuten bei der Gebühr nach Nr. 3 GOÄ nicht in der Leistungslegende, sondern vielmehr in der ersten Anmerkung zur Nr. 3 GOÄ. Weil, im Gegensatz zum genanntem Beispiel der Nr. 34 GOÄ, bei der Gebühr nach Nr. 3 GOÄ die geforderte Mindestzeit nicht in der Leistungslegende steht, sondern in der ersten Anmerkung, muss diese bei einer Textänderung zur Nr. 3 GOÄ auch nicht mit übernommen werden. Natürlich müssen Ärzte dennoch bei der Abrechnung der eingehenden Beratung nach Nr. 3 GOÄ darauf achten, dass die Beratung mindestens zehn Minuten dauert.
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Schlüter, P. GOÄ-Mindestzeiten müssen nicht immer auf die Rechnung. Uro-News 21, 50 (2017). https://doi.org/10.1007/s00092-017-1388-7
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