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Pflegemanagement: 10 Jahre Award
In diesem Jahr wurde der Preis für den Nachwuchs-Pflegemanager zum zehnten Mal vergeben; der Award Pflegemanager des Jahres zum fünften Mal. Im Jubiläumsjahr wurden die Preisverleihungen Teil der Online-Eröffnungsfeier des Kongresses Pflege.
Pflegemanager des Jahres: In dieser Kategorie überzeugte Jana Luntz (im Foto oben), Pflegedirektorin und Leiterin des Geschäftsbereichs Pflege, Service und Dokumentation am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden. Sie gilt als wahre Vorreiterin ihrer Profession. Den Weg der Akademisierung der Pflege beschritt sie bereits in den 90er Jahren, die Augenhöhe mit der Ärzteschaft ist für sie selbstverständlich. Neue Akzente und Innovationen bringt sie mit dem erforderlichen Fingerspitzengefühl und einer klaren Zielorientierung ein.
Nachwuchs-Pflegemanager des Jahres
In dieser Kategorie setzte sich Schahin Fallah Shirazi (im Foto unten li.) durch. Dem Bereichsleiter einer internistischen ITS sowie der operativen ITS und dem Schwerbrandverletztenzentrum am Sana Klinikum in Offenbach ist es gelungen, durch Mitarbeiterbindung, -rückgewinnung und -integration seinen Bereich auszubauen, ohne auf das Modell der Arbeitnehmerüberlassung zu setzen. Erfolgreich war er auch als Corona-Krisenmanager.
Auf den zweiten Platz kam Jan Schilling (im Foto 2.v.l.). Der Stationsleiter einer interdisziplinären ITS am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf war maßgeblich am Aufbau einer Infektionsstation zur Versorgung von COVID-19-Patienten beteiligt. Es gelang ihm auch, das Team auf diese besondere Aufgabe vorzubereiten, mitzunehmen und zugleich den Kollegen ihre Ängste zu nehmen.
Platz 3 teilen sich Juliane Hesse (im Foto 2.v.r.)und Florian Bergmann (im Foto unten r.). Als Bereichsleiterin an der Medizinischen Hochschule Hannover hat sich Juliane Hesse im letzten Jahr insbesondere der Gesundheitsförderung von Pflegenden gewidmet. Mit der Schaffung von Fachstellen "klinische Expertise" möchte Florian Bergmann, stellvertretender Pflegedirektor am Kreiskrankenhaus St. Franziskus Saarburg, das pflegewissenschaftliche Arbeiten in der Praxis vorantreiben.
Der Preis wird vom Bundesverband Pflegemanagement und Springer Pflege vergeben.
Neuer Studiengang für Intensivpflege
Die Medizinische Fakultät der Universitätsmedizin Rostock bietet ab dem Wintersemester 2021/2022 den Studiengang Intensivpflege an. Das berufsbegleitende Qualifizierungsangebot richtet sich an Intensivpflegekräfte und umfasst acht Semester. Voraussetzung für die Zulassung sind das Abitur, eine abgeschlossene Ausbildung in einem Pflegeberuf und mindestens zwei Jahre Berufserfahrung auf einer Intensivstation. Interessenten, die keine Hochschulreife haben, können sich bis zum 31. März für die Hochschulzugangsprüfung bewerben. Der Studiengang ist nicht zugangsbeschränkt. "Die schon jetzt hochspezialisierten Intensivpflegekräfte erhalten dadurch tiefgreifende Fachkompetenzen, beispielsweise bei der Beatmung und im Umgang mit kritisch kranken dementen Patienten. Außerdem können sie mit der akademischen Qualifizierung aktiv an Forschungsprojekten mitwirken", so Pflegevorstand Annett Laban.
Für Pflegekräfte, die bereits eine Fachweiterbildung der Anästhesie und Intensivpflege abgeschlossen haben, ist der Studiengang besonders zu empfehlen. Die Inhalte ihrer Weiterbildung sind zum Großteil im neuen Studiengang abgebildet, daher werden die ersten vier Semester angerechnet. Die berufsbegleitende Qualifizierung beinhaltet Präsenzzeiten und Phasen des Selbststudiums.
Berufszulassung für Pflege-Studierende
22 Studierende des Bachelor-Studiengangs Pflege der Hochschule für Gesundheit (hsg Bochum) haben am 29. Januar 2021 ihre staatlichen Prüfungen bestanden. Nach sieben erfolgreich absolvierten Semestern haben zehn Studierende der Gesundheits- und Krankenpflege, vier der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und acht der Altenpflege nach der bestandenen Abschlussprüfung die staatliche Anerkennung als examinierte Pflegekräfte erhalten. Die hsg-Studierenden, die direkt nach ihrer staatlichen Anerkennung ihr Studium im nächsten Semester erfolgreich fortsetzen und ihre Bachelor-Arbeit schreiben, können die hsg Bochum im Sommersemester 2021 mit dem doppelten Abschluss verlassen.
Mit Master-Studiengang Lehrkraft werden
Zum Sommersemester 2021 startet der neue Master-Studiengang Berufspädagogik für Pflege- und Gesundheitsberufe M.A. an der Frankfurt University of Applied Sciences (Frankfurt UAS). Er baut auf dem Bachelor-Studiengang Berufspädagogik für Pflege- und Gesundheitsberufe B.A. auf und richtet sich an beruflich qualifizierte Menschen in den Gesundheitsberufen, die bereits über einen Hochschulabschluss (Bachelor oder Diplom) in der Pflege- bzw. Medizinpädagogik, der Berufspädagogik für Pflege- und Gesundheitsberufe oder einem gesundheitsbezogenen Studiengang sowie pädagogische Vorkenntnisse verfügen und sich in Feldern der Pädagogik weiter qualifizieren wollen, etwa für die Arbeit an Gesundheitsfachschulen. Voraussetzung ist zusätzlich eine abgeschlossene Ausbildung in einem Pflege- oder einem patientennahen Gesundheitsfachberuf und berufliche Praxiserfahrung mit einem zeitlichen Umfang von mindestens einem Jahr.
Verstärkung aus Asien
An der Pflegeakademie in Kaltenkirchen haben Anfang Februar 17 vietnamesische Azubis ihre Pflegeausbildung begonnen. Das Projekt wird vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), der Pflegeschule in Kaltenkirchen sowie dem internationalen Kooperationspartner LIA verwirklicht.
Die Azubis sind bei privaten Pflegediensten und -heimen in der Region beschäftigt und können innerhalb von drei Jahren ihren Abschluss als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erwerben. Neben der theoretischen Ausbildung an der Akademie gehören zu diesem Lernprozess auch vielfältige Praxisphasen in unterschiedlichen Bereichen der Pflege. "Die Zahl pflegebedürftiger Menschen steigt weiter, und die Zahl der potenziellen Auszubildenden sinkt. Die Gewinnung internationaler Kräfte ist neben der Ausbildung und der Förderung vorhandener Kräfte ein wichtiger Baustein zur Sicherung der pflegerischen Versorgung und des Fachkräftenachwuchses in Schleswig-Holstein", sagt der bpa-Landesvorsitzende Mathias Steinbuck, der ebenfalls seit Jahren junge Menschen aus zahlreichen Herkunftsländern für den Pflegeberuf ausbildet: In einem Bildungszentrum in Bargteheide lernen derzeit über 200 Azubis aus 24 Nationen.
Neues Konzept mit fester Azubistation
Eine feste Ausbildungsstation startet im April im KRH Klinikum Siloah. Aufgebaut wird sie von Praxisanleiterin Kathleen Linke und Pflegewissenschaftlerin Laura Weigmann.
Kathleen Linke: "Das Konzept einer Ausbildungsstation für Auszubildende gibt es schon etwas länger, allerdings immer nur zeitlich begrenzt für ein paar Wochen. Unsere Azubistation ist fest und bleibt eine dauerhafte Lehrstation." Das Konzept der Station ist einfach: Die Auszubildenden der KRH Akademie lernen gemeinsam und die schon länger vor Ort anwesenden Azubis geben ihr Wissen an die neuen Azubi-Kolleg*innen weiter. "Wir fördern damit die Eigenverantwortlichkeit und bereiten sie so besser auf den Pflegealltag, vor allem nach dem Examen vor", erklärt Laura Weigmann. Das neue Konzept startet in einem Teilbereich der Station C5 im KRH Klinikum Siloah. "Langfristig planen wir eine ganze Station als Ausbildungsstation zu führen", sagt Pflegedirektorin Bärbel Krauthoff. "Wir möchten eine Umgebung schaffen, in der die Auszubildenden in einem geschützten Rahmen lernen können, kontinuierlich angeleitet werden und viele neue Erfahrungen und Eindrücke mitnehmen." Die Auszubildenden übernehmen in den unterschiedlichsten Bereichen Verantwortung. Neben der pflegerischen Versorgung der Patienten und der Patientendokumentation sind sie zum Beispiel auch für die Dienstplanung, Schichtleitung, das Belegungs- und Entlassmanagement oder für die Anleitung jüngerer Ausbildungskurse mitverantwortlich.
Karriere mit Doppelabschluss
Ein Studium, zwei Abschlüsse: Pflegenden und Hebammen, die sich für ein Master-Studium interessieren und sich vorstellen können, in Deutschland wie auch in der Schweiz zu studieren und zu arbeiten, denen bieten die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) und die Universität Witten/Herdecke (UW/H) ab dem Wintersemester 2021/22 einen neuen Doppelabschluss an. Eine kostenlose Online-Infoveranstaltung findet am 21. April 2021 statt.
Pflegeklassifikationen in der Ausbildung
Die Sana Kliniken AG und die Akkon Hochschule für Humanwissenschaften der Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. laden Pflegekräfte und Ausbildungsverantwortliche im Gesundheitswesen und Pflegebereich zur kostenfreien Online-Fachtagung "Pflegeklassifikationen in der Ausbildung" am 23./24. März 2021 ein. Bereits in der Ausbildung müssen Pflegekräfte lernen, evidenzbasiert und diagnostisch zu denken und entsprechende Pflegediagnosen zu stellen. Zahlreiche Ausbildungsstellen sind noch im Prozess, ihre Ausbildungsinhalte und Curricula an die Verordnung des neuen Pflegeberufegesetzes anzupassen. Expert/-innen aus der Pflege sehen noch immer starken Handlungs- und Unterstützungsbedarf. Hier setzt die Fachtagung der Sana Kliniken AG und der Akkon Hochschule an.
Honorar-Rückzahlungspflicht bei Scheinselbstständigkeit?
Ist eine vermeintliche Honorarkraft verpflichtet, an den Arbeitgeber die Differenz zwischen ihrem Freiberuflerhonorar und dem Bruttoarbeitsverdienst eines vergleichbaren Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, wenn sich herausstellt, dass der zugrundeliegende Vertrag kein freies Dienstverhältnis, sondern ein Arbeitsvertrag ist?
Ob eine Person als Arbeitnehmer oder auf freiberuflicher Basis tätig ist, beurteilt sich nicht danach, wie der zugrunde liegende Vertrag bezeichnet ist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 7. Juni 2019 (B 12 R 6/18 R) sind Pflegefachkräfte im Regelfall in die Organisations- und Weisungsstruktur einer stationären Pflegeeinrichtung eingegliedert und unterliegen deshalb regelmäßig als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Regelmäßig ist das Honorar, das an eine vermeintliche Honorarkraft gezahlt wird, deutlich höher als die Arbeitsvergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers. Stellt sich heraus, dass die angebliche Honorarkraft in Wirklichkeit ein Arbeitnehmer ist, kommt die Frage auf, ob der Arbeitgeber gegen die vermeintliche Honorarkraft einen Rückzahlungsanspruch geltend machen kann. Nach bisheriger Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) einen solchen Rückzahlungsanspruch grundsätzlich abgelehnt (BAG 12.12.2001, 5 AZR 257/00). Ausnahmsweise hatte das BAG einen Rückzahlungsanspruch im öffentlichen Dienst bejaht, und zwar vor allem dann, wenn verschiedene Vergütungsvorschriften für Arbeitnehmer und für Honorarkräfte existieren, wie im öffentlichen Rundfunk (BAG 29.05.2002, 5 AZR 680/00). Mit Urteil vom 26.06.2019 (5 AZR 178/18) hat das BAG nun seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitgeberseite geändert. Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet: "Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet." Dem Mitarbeiter müsse, so das BAG, regelmäßig klar sein, dass er die Vergütung, die für ein freies Dienstverhältnis vereinbart wurde, nicht als Bruttoarbeitsentgelt beanspruchen kann, wenn sich das Rechtsverhältnis in Wahrheit als Arbeitsverhältnis herausstellt.
Rückzahlungsanspruch berechnen: Dazu braucht es zwei Rechnungsposten: Auf der einen Seite das an die vermeintliche Honorarkraft bezahlte Honorar. Auf der anderen Seite der Bruttoarbeitsverdienst, der normalerweise an einen Arbeitnehmer in der Position der vermeintlichen Honorarkraft bezahlt wird, addiert mit dem Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbetrag. Der Differenzbetrag ergibt die Höhe des Rückzahlungsanspruchs. Das Urteil des BAG vom 26.06.2019 zeigt, dass es für Honorarkräfte wegen des drohenden Rückzahlungsanspruchs sehr riskant sein kann, ihren Arbeitnehmerstatus durch ein Gerichtsverfahren auf eigene Initiative feststellen zu lassen.
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Pflege Perspektiven. Heilberufe 73, 44–47 (2021). https://doi.org/10.1007/s00058-021-1991-6
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