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Corona-Regeln nach Pandemie beibehalten
Die Hygieneempfehlungen sollten auch nach Corona weiter verfolgt werden, fordert der Deutsche Hausärzteverband. Dank der neuen Regeln haben die Praxen weniger mit leichten Infekten zu tun. "Durch die Abstandsregeln und das verstärkte Hygieneverhalten ist das allgemeine Ansteckungsrisiko im Moment insgesamt niedriger als sonst", sagte Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Verbandes, den Zeitungen der Funke Mediengruppe. "Viele leichtere Infektionskrankheiten werden vermieden. Dazu gehören Erkältungskrankheiten, grippale Infekte aber auch Magen-Darm-Infekte." Weigeldt warb dafür, viele Maßnahmen auch nach dem Ende der Pandemie beizubehalten: "Viele der Regeln, die die Deutschen in der Corona-Phase eingeübt haben, sollten auf Dauer zur Routine werden: Vor allem das häufige und gründliche Händewaschen und das Lüften." (dpa)
Berufsethos und Ökonomisierung
Konflikte zwischen beruflichem Selbstverständnis und zunehmender Ökonomisierung bei Klinik-Beschäftigten untersucht ein aktueller Report aus dem Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ). Am Beispiel der Akutgeriatrie hat die IAQ-Forscherin Dr. Susanne Drescher analysiert, wie die Behandelnden mit dem Widerspruch zwischen Wirtschaftlichkeit und beruflichem Anspruch umgehen.
Das Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals ermöglicht erste Verbesserungen, indem Personaluntergrenzen in pflegeintensiven Bereichen festgelegt werden. Mit einer personellen Aufstockung bei der Pflege gäbe es wieder mehr Zeit für die Versorgung - und damit auch für Gespräche und Zuwendung.
Und wirtschaftlich sei das auch, meint Drescher. Zum Beispiel könne das Risiko psychischer und physischer Belastungen bei den Ärzten und Pflegekräften verringert werden, wodurch wiederum krankheitsbedingte Ausfälle und Kosten vermieden würden. Zudem bilde eine ausreichende Personalausstattung die Grundlage für eine qualitativ hochwertige Versorgung. Dadurch werden Pflegebedarfe vermieden, und die Selbstständigkeit der Erkrankten wird verbessert. Zu kritisieren bleibe, dass mit dem Gesetz zwar Personaluntergrenzen und damit eine Minimalbesetzung vorgegeben sind, eine bedarfsgerechte Besetzung wird jedoch nicht verlangt.
Neues Kompetenznetz
Zum 1. Juni haben die Paracelsus-Kliniken ein eigenes Kompetenznetzwerk Pflege- und Funktionsdienste ins Leben gerufen. Die Leitung des Netzwerkes übernimmt Werner Murza, der zuvor fast zweieinhalb Jahre als Pflegedienstleitung in der Paracelsus-Klinik Osnabrück tätig war. "Im Kompetenznetzwerk wollen wir Konzepte für die Zukunft der Pflege entwickeln und dabei helfen, Arbeitsabläufe zu verbessern", erläutert Murza. Man müsse das Rad nicht immer neu erfinden. Anhand von Best-Practice-Modellen könnten die Standorte voneinander lernen und komplexe und innovative Projekte noch besser umsetzen. Beispiele seien das Krankenhausinformationssystem KIS oder die digitale Pflegedokumentation IDACare.
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© Paracelsus Kliniken
Werner Murza koordiniert das Netzwerk.
Webinare von Springer Pflege
Am 17. Juni 2020 fand das erste Webinar Gegen den Stress: Resilienz im Gesundheitsberuf mit den Referenten Andrea Horn, Dresden, und Andreas Kocks, Bonn, statt. Mehr als 200 Beschäftigte aller Gesundheitsberufe nahmen an der Premiere teil. Heike Ottow und Ute Burtke von HEILBERUFE haben das Seminar moderiert, bei dem Themen wie Empathie als Ressource, Entlastungskonzepte, Ansätze aus der Positiven Psychologie, Selbstfürsorge und Motivation im Mittelpunkt standen.
Was als Alternative für den verschobenen 8. Interprofessionellen Gesundheitskongress an den Start ging, wird ausgebaut. Seminare zum Beispiel zu Kommunikation im Notfall und Arbeiten und Führen mit begrenzten personellen Ressourcen sind geplant und ergänzen die etablierten Kongresse von Springer Pflege in Berlin, Dresden und Hamburg, die ab Januar 2020 hoffentlich wieder live stattfinden. Das online-Angebot ist von der Registrierung für beruflich Pflegende als Fortbildung anerkannt. Springer Pflege Gesundheitskongresse ist Veranstalter und übernimmt die Organisation sowie das Einladungs- und Registrierungsmanagement.
10 Jahre Fernlehrgang für Pflegeberater
2010 führte FORUM Berufsbildung als erster und einziger Anbieter die Fach-Weiterbildung "Pflegeberater*in nach §7a SGB XI" als Fernlehrgang ein und ist damit bis jetzt bundesweit einzigartig. Zehn Jahre später blickt das Bildungsinstitut auf mehr als 1.500 erfolgreiche Absolventen zurück.
Kranken- und Pflegekassen sowie Pflegestützpunkte suchen händeringend nach gut ausgebildeten Pflegeberatern. In einem immer unübersichtlicheren Angebot braucht es Experten, die die Übersicht behalten, die richtigen Maßnahmen und Angebote zur Pflege kennen und Betroffene oder Angehörige kompetent beraten. Für Fachkräfte der Sozial-, Gesundheits- und Pflegebranche bietet der Beruf "Pflegeberater*in" eine attraktive, alternative Berufsperspektive und ist für viele eine optimale Aufstiegsqualifikation. Da die Teilnehmer selbst entscheiden können, wann und wo sie ihren Fernlehrgang absolvieren möchten, lässt sich die Weiterbildung flexibel in den Arbeits- und Privatalltag einbauen. Der Lehrgang kann auch mit staatlicher Unterstützung bis zu 100% der Lehrgangskosten gefördert werden (z.B. über Bildungsgutscheine).
DialyseCare 2020
Das gesamte Spektrum der Dialysetherapie und die damit verbundenen Tätigkeiten möchte Dialyse Care am 11. bis 12. September darstellen und über Neuigkeiten auf dem Gebiet der Dialyse informieren. In Seminaren und Workshops sollen Innovationen in der Dialysetherapie vorgestellt und neuartige Konzepte diskutiert werden. Es werden die Probleme der Dialysepatienten bezüglich ihrer Begleiterkrankungen sowie der Komplikationen diskutiert. Zudem geht es um die Betreuung der Dialysepatienten in den Zentren. Nicht zuletzt stehen Themen wie die Berufsentwicklung, die Ausbildung von ärztlichem Personal und Pflegepersonal sowie berufspolitische Themen im Vordergrund.
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DialyseCare 2020 soll eine Übersicht über die Situation der Dialyse in Deutschland geben, über neue Entwicklungen informieren und ein Podium für gemeinsame Diskussionen bieten, um über Schwierigkeiten und Herausforderungen zu sprechen. Der ursprünglich im Rosengarten Mannheim geplante Kongress wird in diesem Jahr digital stattfinden.
Digitale Lehre in der Pflege wird gefördert
Studiengänge in der Pflege und dem Gesundheitsmanagement werden immer beliebter. An der Hochschule Niederrhein werden diese nun im Bereich der digitalen Lehre besonders gefördert. Das mit 481.000 Euro geförderte Projekt gehört zur Förderlinie OERCONTENT-NRW. Ziel ist es, Studierende für Leitungsaufgaben in Einrichtungen stationärer und ambulanter Pflege sowie in der Beratung zu qualifizieren. "In unseren Studiengängen am Fachbereich Gesundheitswesen setzen wir auf die Vermittlung von Schnittstellen-Kompetenzen, da diese im Gesundheitssystem immer wichtiger werden. Eine ganzheitliche Sicht des Managements unter Berücksichtigung von medizinischen und pflegerischen Leistungen, Betriebswirtschaft, Logistik, Technik und IT ist - mit unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen - Gegenstand der verschiedenen Curricula. Da passt sich das Projekt wunderbar ein", sagt Projektleiterin Prof. Dr. Dagmar Ackermann. Konkret geht es darum, ein Online-Lehr-/Lernangebot für Studierende aufzubauen, das das Thema "Institutionelle Rahmenbedingungen der Pflegeversorgung" unter verschiedenen Aspekten beleuchtet. Auf Grundlage einer interaktiven Lernlandkarte können die Studierenden acht verschiedene Basis-Bausteine auswählen, um sich die institutionellen Grundlagen der Pflegeversorgung zu erarbeiten. Das Angebot kann komplett eigenständig im Selbststudium oder integriert in eine Lehrveranstaltung eingesetzt werden.
hs-niederrhein.de
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© contrastwerkstatt - Fotolia
Ausbildungsmängel befürchtet
Die Junge-Pflege-Lenkungsgruppe im Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK)hat ein Impulspapier zur Ausbildungssituation während der Corona-Pandemie vorgelegt. Benannt und begründet werden zu beobachtende Mängel, es wird auf gesetzliche Verpflichtungen der Ausbildungsträger verwiese und es werden gut begründete Forderungen aufgestellt, u.a. nach systematischer Praxisanleitung und -begleitung, psychologischer Betreuung während der Pandemie, Anpassung der Probezeitregelung.
Zum Positionspapier geht's über das HEILBERUFE eMag auf springerpflege.de
Kammer: Erstes Jahr Ethikkommission
Die Ethikkommission der Pflegekammer Niedersachsen hat im Sommer 2019 als bundesweit erste und bislang einzige Kommission für berufsethische Fragen der Pflege ihre Arbeit aufgenommen. Seitdem berät sie die Mitglieder der Kammer, ihre Organe, freiwillig beigetretene Personen sowie andere Stellen. Pflegefachpersonen sind in allen Versorgungsbereichen mit schwerwiegenden und belastenden Situationen konfrontiert.
Zwischen Moral und Versorgung: Ergänzend zu den etablierten Strukturen von Ethikberatung ermöglicht es die Kommission, solche Situationen zu reflektieren, dem moralischen Druck zu begegnen und eine professionelle Versorgung zu gewährleisten. Eine verschlüsselte Kontaktaufnahme ist über die Internetseite der Kommission jederzeit möglich.
Das Gremium bietet durch Stellungnahmen Orientierungshilfe für die pflegerische Praxis. Aktuell hat sie einen Standpunkt zu den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie veröffentlicht. Dieser enthält Empfehlungen für Pflegefachpersonen, Teams und Organisationen. Zudem möchte die Kommission zur Diskussion auf den unterschiedlichen Ebenen des Gesundheitswesens anregen. Die aktuelle Situation verdeutlicht, dass nachhaltige Veränderungen innerhalb des Gesundheitswesens notwendig sind. "Es bedarf einer grundlegenden Debatte, wie Care-Arbeit aufgewertet werden kann und wie konkrete Lösungen politisch umgesetzt werden können", betont der Kommissions-Vorsitzende Lutz Schütze.
Die Kommission hat 18 Mitglieder aus unterschiedlichen pflegerischen Bereichen, den Wissenschaften und der Allgemeinheit. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Rückkehr nach der Elternzeit
Hat ein Arbeitnehmer nach der Elternzeit einen Anspruch auf denselben Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Elternzeit eingesetzt war?
Elternzeit ist ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Geregelt ist die Elternzeit in den §§ 15 - 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Während der Elternzeit ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet, es ruht. Die Elternzeit berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses demnach nicht. Ist ein Arbeitnehmer während der Elternzeit nicht in Teilzeit tätig, entfallen während der Elternzeit die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag, also die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Mit dem Ende der Elternzeit leben die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag wieder auf, ohne dass es einer Erklärung bedürfte.
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© atlang / Fotolia (Symbolbild mit Fotomodellen)
Arbeitgeber besitzt Weisungsrecht
Über den Einsatz des Arbeitnehmers entscheidet der Arbeitgeber auf Grundlage seines Weisungsrechts. Das Weisungsrecht ist in § 106 Gewerbeordnung gesetzlich geregelt. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Ein Arbeitnehmer, der aus der Elternzeit zurückkehrt, hat also nur dann einen Anspruch darauf, an seinem alten Arbeitsplatz mit demselben Tätigkeitsbereich wie vor Antritt der Elternzeit beschäftigt zu werden, wenn sich sein Einsatzbereich im Arbeitsvertrag exakt auf diesen Arbeitsplatz bezieht. Dies ist nur selten der Fall.
Hat ein ambulanter Pflegedienst beispielsweise mehrere Standorte, ist im Arbeitsvertrag meist vereinbart, dass der Einsatzort an allen Standorten möglich ist. Eine Pflegekraft in einem Krankenhaus, die vor Antritt der Elternzeit beispielsweise in der Gynäkologie gearbeitet hat, hat nur dann einen Anspruch darauf, nach der Rückkehr aus der Elternzeit wieder auf der gynäkologischen Station eingesetzt zu werden, wenn der Einsatzbereich im Arbeitsvertrag auf die Gynäkologie begrenzt ist.
Interessen beider Vertragsparteien beachten
Bei der Zuweisung des Einsatzbereiches hat der Arbeitgeber außerdem "billiges Ermessen" zu beachten. Dies bedeutet, dass die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber hat dabei auch die familiären Verpflichtungen des Arbeitnehmers in seine Abwägung einzubeziehen, beispielsweise was die zeitliche Lage der Arbeitsschichten angeht. Da nach der Elternzeit der Arbeitsvertrag in seinem ursprünglichen Inhalt wieder auflebt, betrifft dies auch den Umfang der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. Hat ein Arbeitnehmer vor Antritt der Elternzeit Vollzeit gearbeitet, ist er nach Ende der Elternzeit grundsätzlich arbeitsvertraglich verpflichtet, seine Vollzeittätigkeit fortzusetzen.
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Pflege Perspektiven. Heilberufe 72, 52–55 (2020). https://doi.org/10.1007/s00058-020-1550-6
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00058-020-1550-6
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