Geräte einfach abgeschaltet – Ein Behandlungsabbruch auf Grundlage eines eindeutig geäußerten Patientenwillens stellt keinen Verstoß gegen das Strafrecht dar. So befand der Bundesgerichtshof (BGH) im Juni 2010. Allerdings gelten dafür enge Grenzen, die das höchste Gericht im November in einer weiteren Entscheidung präzisierte.
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Schell, W. Behandlungsabbruch oder Totschlag?. Heilberufe 63, 46–47 (2011). https://doi.org/10.1007/s00058-011-0293-9
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