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Als Grundlage für die Gewährung von Leistungen in der GKV ist im SGB V die „Solidarität und Eigenverantwortlichkeit“ festgelegt. Für das ärztliche Handeln beinhaltet dies auch die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Finanzielle Aspekte spielten allerdings so lange eine unwesentliche Rolle, solange genügend Geld für das Gesundheitswesen vorhanden war. Eine Umorientierung brachte die Einführung der Gesundheitsreformgesetze.
Heute zahlen die Krankenkassen eine bestimmte Gesamtvergütung an die Kassenärztlichen Vereinigungen. Den KVen obliegt es dann, die ärztlichen Leistungen zu honorieren. Es gab zahlreiche, oft gänzlich gescheiterte Versuche und Reformvorhaben einer gerechten Verteilung vorhandener Mittel.
Die derzeitige Regelung der Praxisbudgetierung nimmt auf die durch Patientenprobleme und Leistungsaufwand bedingten Praxisbesonderheiten wenig Rücksicht. Das begünstigt die Neigung, leistungsaufwendige Patienten vom ambulanten in den stationären Bereich abzuschieben – und umgekehrt. Dabei ist die Gefahr groß, daß aus der Rationalisierung eine Rationierung ärztlicher Leistungen wird.
Diesem Trend soll der neue EBM entgegenwirken, der derzeit von der Bundes-KV im Zusammenwirken mit den Berufsverbänden entwickelt wird. Jeder Fachbereich soll ein eigenes EBM-Kapitel bekommen. Fachgebietsbezogene Leistungen werden zu Leistungskomplexen zusammengefaßt.
Zusätzlich hat die Bundes-KV einen IGEL-Katalog veröffentlicht. Er umfaßt individuelle Gesundheitsleistungen, die zwar medizinisch sinnvoll und vertretbar, aber nicht im GKV-Katalog enthalten sind, also privat vergütet werden müssen.
Eine weitere Neuerung ist das Job-sharing, das unter gewissen, allerdings relativ restriktiven Bedingungen auch für Arztpraxen zugelassen ist.
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Haibach, S. Möglichkeiten eigenverantwortlichen Verhaltens und Handelns im gesundheitsökonomischen Zusammenhang. Gynäkologe 31, 616–619 (1998). https://doi.org/10.1007/PL00003145
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DOI: https://doi.org/10.1007/PL00003145