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Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik. Nach Abschnitt D, IV Nr. 14 Satz 2 (Muster-)Berufsordnung –Änderungsbedarf?

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Der Gynäkologe Aims and scope

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Es wird aus juristischer Sicht die Abgleichung des Embryonenschutzgesetzes mit berufsrechtlichen Regelungen und Empfehlungen zur In-vitro-Fertilisation und zum Embryonentransfer besprochen. Die Diskussion hierzu ging zunächst nur um die Forschung an überzähligen Embryonen. Durch die neuen Gentechnologien und die Einführung präventiven DNA-Diagnostik ist das Thema jedoch stark aktualisiert worden. Die Diskussion geht jetzt um die rechtliche und ethische Zulässigkeit der neuen Methode der Präimplantationsdiagnostik (PID).

Gesetzliche Vorschriften gibt es hierzu bisher nicht. Die über die zukünftigen routinemäßigen Anwendung vom PID beratende Kommission sieht Verletzung des Embryonenschutzgesetzes. Wohl aber wird auf ein erhebliches Risiko einer Verletzung des Embryo bei derartigen Manipulationen hingewiesen. Das erfordert eine umfassende Aufklärung der betroffenen Eltern.

Unter den Reproduktionsmedizinern wird die Diskussion sehr kontrovers geführt. Dabei geht es auch um die unzulässige Tötung von Embryonen bei „Qualitätsmangel“. Die PID darf nicht zum Screeningverfahren für die Reproduktionsmedizin werden. Zulässig sollte höchstens sein –ähnlich der Zuverlässigkeit einer Auswahl der Spermien bei geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten – die PID bei vergleichbaren, nicht geschlechtsgebundenen Erbkrankheiten (z. B. Mukoviszidose).

Im Rahmen besonderer Therapiemaßnahmen sind für die PID Beschränkungen notwendig, um einer Beliebigkeitsmedizin nicht Tür und Tor zu öffnen. Dazu bedarf es ergänzender Bestimmungen in dem von den Autoren vorgeschlagenen Sinne.

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Ratzel, R., Heinemann, N. Zulässigkeit der Präimplantationsdiagnostik. Nach Abschnitt D, IV Nr. 14 Satz 2 (Muster-)Berufsordnung –Änderungsbedarf?. Gynäkologe 31, 364–368 (1998). https://doi.org/10.1007/PL00003129

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