Ist aber der Beweis über eine erforderliche Aufklärung von Seiten des Arztes nicht zu erbringen, wird er — zivilrechtlich gesehen — zu Schadensersatz verurteilt und riskiert — strafrechtlich gesehen — wegen eines Körperverletzungsdelikts mit Geld- oder Haftstrafe bestraft zu werden.
Daß dem so ist, selbst wenn dies auch die Mehrheit der Mediziner nicht einsehen will und kann, ist darauf zurückzuführen, daß noch immer auch der lege artis und sanandi causa vorgenommene ärztliche Eingriff als Körperverletzungstatbestand erachtet wird, der mit seiner Verwirklichung auch rechtswidrig ist, es sei denn, der Patient willigt in diese Maßnahme bzw. diesen Eingriff ein. Einwilligen kann er aber nur dann wirksam, wenn er weiß, worum es sich handelt.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
About this article
Cite this article
Schlund, G. Aufklärung im Rahmen ärztlicher Tätigkeiten. Gynäkologe 30, 534–537 (1997). https://doi.org/10.1007/PL00003052
Issue Date:
DOI: https://doi.org/10.1007/PL00003052