Hintergrund
Jeder Arzt ist Pflichtmitglied seiner Kammer. Diese ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist die Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nur zulässig, wenn sie legitime öffentliche Aufgaben wahrnimmt und sich die konkrete Ausgestaltung der Mitgliedschaft als verhältnismäßig erweist. Daran knüpft sich die Frage nach den Grenzen des Handelns einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Diese Frage ist nicht deckungsgleich mit der Frage nach den Voraussetzungen der Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und sie wird auch nicht beantwortet mit der Aussage, bei Überschreitung des Wirkungskreises einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft habe deren Mitglied einen (wie auch immer gearteten) Anspruch. Das Problem stellt sich sowohl formal als auch inhaltlich.
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Zuck, R. Zur Neutralitätspflicht der Freiberufler-Kammern dargestellt am Beispiel der Bundesärztekammer. Internist 40, M210–M212 (1999). https://doi.org/10.1007/PL00002739
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DOI: https://doi.org/10.1007/PL00002739