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Die Verpackungsverordnungsnovelle 2005

  • Praxisthema
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Österreichische Wasser- und Abfallwirtschaft Aims and scope

Zusammenfassung

Der vorliegende Entwurf der Verpackungsverordnungsnovelle bleibt im Rahmen des bisherigen Regimes für gebrauchte Verpackungen.

Folgende wesentliche Änderungen sind hervorzuheben:

  • ▸ Der Verpackungsbegriff wird schärfer definiert.

  • ▸ Die Quotenvorgaben der Zielverordnung werden an die Ziele der Verpackungsrichtlinie angepasst und in die Verpackungsverordnung inkorporiert. Bei Getränkeverpackungen wird der bisherige Trend zu stofflich verwertbaren Einwegverpackungen zu Lasten von Mehrwegverpackungen daher weiter anhalten.

  • ▸ Die Meldepflichten für Selbsterfüller werden vereinfacht und ab 01.01.2006 vollständig elektronisch abgewickelt. Neue Meldepflichten für Mehrwegverpackungen werden eingeführt.

  • ▸ Die Bestimmungen für Sammel- und Verwertungssysteme werden klarer gefasst. Auf Grund der anhaltenden öffentlichen Diskussion wäre zu fordern, dass sich Systembetreiber freiwillig dem Österreichischen Corporate Governance Kodex unterwerfen und sich so in transparenter Weise gegenüber ihren Lizenzpartnern zur Einhaltung allgemein anerkannter Grundsätze guter Unternehmensführung verpflichten.

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Fußnoten:

  1. Vgl. Der Standard vom 27.04.2005,Tiroler Tageszeitung vom 28.04.2005, Parlamentarische Anfrage von Dr.Matznetter und Kollegen vom 31.03.2005; Gegenstand der Diskussion sind vornehmlich die Überschüsse aus Lizenzzahlungen, die im ARA-System angefallen sind, und die Forderungen nach deren Rückzahlung.

  2. Vgl. dazu Moser-Marzi/Pommerening-Schober/Schordan, 10 Jahre Verpackungsverordnung, RdU 2004, 44.

  3. Kurz AWG 2002, BGBl I 102/2002 idF BGBl I 43/2004, BGBl I 155/2004, BGBl I 181/2004.

  4. Richtlinie 94/62 idF 2004/12/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle.

  5. Entscheidung der Kommission vom 16.10.2003, COMP D3/35470 — ARA, COMP D3/35473 — ARGEV, ARO (nicht rechtskräftig). Im Internet zu finden unter: http://europa.eu.int/comm/competition/antitrust/ cases/decisions/35473/de.pdf.

  6. Vgl. dazu auch die Erläuterungen des BMLFUW zum Begutachtungsentwurf.

  7. Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen BGBl 646/1992 idF BGBl II 435/2002, kurz Zielverordnung.

  8. Gemäß § 2 ZielVO idF BGBl II 426/2000 sollten jährlich 80% der befüllten bzw. in Verkehr gesetzten Getränkeverpackungen entweder wiederbefüllt, verwertet oder energetisch genutzt werden.

  9. Erkenntnis vom 08.10.2002, V 82/01, mit dem der VfGH § 2 ZielVO wegen Fehlens der notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Erlassung der Verordnung aufhob. Die österreichische Getränkewirtschaft hat sich in einer Nachhaltigkeitsagenda selbst zu einer Verstärkung der stofflichen Verwertung von Einweggetränkeverpackungen, einer Erhöhung des Anteils von Sekundärrohstoffen bei der Erzeugung von PET-Getränkeflaschen, einer Absicherung und Förderung von Mehrwegsystemen und ähnlichen Maßnahmen f:u die Jahre 2005 — 2007 verpflichtet.

  10. D.s. jene Massen an Verpackungsabfällen je Packstoff, die höchstens auf Deponien abgelagert werden dürfen.

  11. D.s. jene Anteile an in Verkehr gesetzten Verpackungen je Packstoff, die in eine Anlage zur stofflichen Verwertung eingebracht werden sollen.

  12. Können Selbsterfüller nicht mind. 90 % der in Verkehr gesetzten Verpackungsmengen in einem Jahr zurücknehmen und wieder verwenden oder verwerten, müssen sie mit der Fehlmenge an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen.

  13. Derzeit verfügen folgende Unternehmen über Genehmigungen zum Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems oder sind gemäß § 29 Abs 7 AWG 2002 zum Weiterbetrieb ihres Sammel- und Verwertungssystems berechtigt: im Rahmen des ARA-Systems: ÖKK Österreichischer Kunststoff Kreislauf AG, ARGEV Verpackungsverwertungs GmbH, ARO Altpapier-Recycling-Organisations GmbH, AGR Austria Glas Recycling GmbH außerhalb des ARA-Systems: Öko-Box Sammel GmbH, GUT-Galle Umwelttechnik GmbH, Pape Entsorgung GmbH & Co KG, Bonus Holsystem GmbH & CO KG, E.V.A. Erfassen und Verwertung von Altstoffen GmbH (Quelle: BMLFUW, Stand 28. Juli 2004).

  14. Diese betrafen etwa die Einführung eines Expertengremiums für die Missbrauchsaufsicht über haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme (§§ 33 und 35 AWG 2002).

  15. Vgl. Erläuterungen des BMLFUW zum Verordnungsentwurf zu 17 bis 23.

  16. D.i. der Prozentsatz der Masse der in Verkehr gesetzten Verpackungen, mit denen am jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird, die mindestens gesammelt und verwertet werden müssen.

  17. D.i. der Prozentsatz der Masse der in Verkehr gesetzten Verpackungen, mit denen am jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird, die mindestens stofflich verwertet werden müssen.

  18. siehe FN 1.

  19. Abweichungen sind schon deshalb unvermeidlich, da einige Regeln des ÖCGK nur auf börsenotierte Aktiengesellschaften zutreffen und für GmbHs der ÖCGK generell nur sinngemäß angewendet werden kann.

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Moser-Marzi, E., Schordan, C. Die Verpackungsverordnungsnovelle 2005. Österr Wasser- und Abfallw 57, a14–a16 (2005). https://doi.org/10.1007/BF03169040

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