Zusammenfassung
Die früher häufig vertretene Auffassung, „Krebskranke mit Tochtergeschwülsten sollen im allgemeinen chirurgischen Behandlungsversuchen nicht mehr unterworfen werden“, besteht heute in diesem Ausmaße nicht mehr zu Recht. Ist es heute doch bereits eine Selbstverständlichkeit, daß örtliche Rezidive bösartiger Geschwulstbildungen (z. B. bei Brustdrüsenkrebs) sofort chirurgisch entfernt werden. Ähnlich verhält es sich mit Fernmetastasen, soweit dieselben einer chirurgischen Behandlung zugänglich sind. Hier soll dies jedoch nur im Zusammenhang mit Gehirn und Rückenmark erwähnt werden.
Hat doch schonOlivecrona sowieHoff undSchönbauer auf diese Ausnahme von der Regel insbesondere von Tochtergeschwülsten des Gehirns hingewiesen. Es ist daher begrüßenswert, wennMax Ernst neuerlich eine eigene Operationsanzeige für metastatische Geschwülste des Gehirns aufstellt.
Dazu müssen wir an Hand der eben beschriebenen Fälle feststellen, daß wir die Operationsanzeige für Metastasen im Bereich des Gehirns ebenso gehalten haben. Vielleicht können wir aber aus den mitgeteilten Erfahrungen das Indikationsfeld noch erweitern, indem wir auch das Rückenmark mit einbeziehen und alle jene Fälle mit in diese Reihe aufnehmen, bei denen auch durch Metastasen im Skelet das Gehirn oder Rückenmark erst sekundär beeinträchtigt wird. Daß die Anzeige zum chirurgischen Eingriff bei metastatischen Geschwulstbildungen mit Hirn- und Rückenmarksschädigung auch in jenen Fällen, in welchen von vornherein ein ungünstiger Endausgang nicht aufzuhalten ist, bei unerträglichen Schmerzen, Erblinden der Patienten usw. gegeben ist, erscheint wohl vertretbar.
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Hoche, O. Über Anzeige und Erfolg chirurgischer Eingriffe bei Hirn- und Rückenmarksschädigungen durch Geschwulstabsiedelungen. Deutsche Zeitschrift f. Chirurgie 244, 582–586 (1935). https://doi.org/10.1007/BF02802881
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