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Über nitrose Gase und eine neue Schutzeinrichtung gegen ihre Giftwirkung in der Metallbeizerei

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Literatur

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  3. Vogt,Vierteljahrsschrift f. öffentl. Gesundheitspflege. Bd. XXX.

  4. Polizeiverordnung vom 21. November 1890.

  5. Metallbeizereien (Metallbrennen) zum Beizen von Metallen mit Salpetersäure müssen von den sonstigen Arbeits- und von Wohnräumen durch dichte Wände abgetrennt und so angeordnet sein, daß keine schädlichen Gase in andere Arbeits- und in Wohnräume gelangen können. Verbindungsöffnungen mit anderen, Arbeits- und mit Wohnräumen sind durch selbsttätig zufallende, dicht schließende Türen geschlossen zu halten.

  6. Der Fußboden der Beizerei ist aus säurebeständigem Stoff (Steinplatten, harten Klinkern, Asphalt u. dergl., nicht Zement) undurchlässig und so herzustellen, daß Säuren und säurehaltige Spülwasser nach Sinklöchern ablaufen müssen. Der Anschluß des Fußbodens an die Umfassungswände ist säurefest und so herzustellen, daß letztere von Säure nicht zerstört werden können. Der Fußboden und die Seitenwänden müssen durch Abspritzen mit Wasser dauernd sauber gehalten werden. Die Sinklöcher sind durch säurebeständige Rohrleitungen (glasierte Tonröhren u. dergl., nicht Zementröhren) mit einem ebenfalls säurebeständigen Sammelbehälter zu verbinden, in welchem sie vor weiterer Ableitung durch Kalk oder auf andere Weise neutralisiert werden.

  7. Die zum Beizen benutzten Säuregefäße müssen auf säurefestem Untergrund und wenn nicht auf andere Weise für den Schutz der Arbeiter gesorgt ist, so hoch aufgestellt werden, daß die Arbeiter durch die Säure und die Dämpfe möglichst wenig gefährdet werden.

  8. Metallbeizereien müssen durch Tageslicht und bei Dunkelheit durch künstliche Beleuchtung so gut erhellt sein, wie es die Sicherheit des Betriebes erfordert.

  9. Die Säuredämpfe sind an der Entstehungsstelle in wirksamer Weise abzufangen und so abzuführen. daß sie nicht in Wohn- oder Arbeitsräume, dringen können.

  10. Das Ansetzen der Säure darf nur unter einem gut wirkenden Abzug, erfolgen. Bei Nichtbenutzung der Beizerei sind die Säuregefäße dicht abzudecken.

  11. In der Beizerei selbst dürfen organische Stoffe wie Papier, Holz, Stroh, Kohlen, Gewebe u. dergl. nicht aufbewahrt werden.

  12. Jugendliche Arbeiter dürfen in der Beizerei nicht beschäftigt werden. Den Beizarbeitern sind Schutzmittel wie Gummihandschuhe u. dergl. zur Verfügung zu stellen.

  13. Der Genuß von Branntwein ist in der Beizerei zu untersagen. Personen, die zu übermäßigem Genusse von Spirituosen neigen, sind von der Beschäftigung in der Beizerei auszuschließen.

  14. Als Gegenmittel gegen Einatmung (?!) von nitrosen Dämpfen ist Chloroformwasser bereit zu halten und die Möglichkeit der Sauerstoffatmung vorzusehen. Wo Einrichtungen der letztbezeichneten Art nicht vorhanden sind, ist durch Anschlag auf die Sauerstoffapparate und Wiederbelebungsapparate der nächsten Feuerwache, hinzuweisen.

  15. In jeder Beizerei ist auf die Gefahr der Vergiftung durch Einatmung nitroser, rotbrauner Dämpfe mittels auffallenden Anschlags eindringlich aufmerksam zu machen und anzuraten, nach Einatmung größerer Mengen dieser Dämpfe, auch bei scheinbarem Wohlbefinden, sofort den Arzt aufzusuchen und Gegenmittel anzuwenden.

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Lewin, L. Über nitrose Gase und eine neue Schutzeinrichtung gegen ihre Giftwirkung in der Metallbeizerei. Zeitschr. f. Hygiene. 68, 401–417 (1911). https://doi.org/10.1007/BF02216218

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