Zusammenfassung
Die Ausführungen in ihrer Gesamtheit lassen erkennen, daß gerade durch die neue dritte Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufserkrankungen der Arzt veranlaßt wird, sich auf einer verbreiterten Ausgangsbasis bei veränderter Auffassung über die Entstehungsweise und bei Berücksichtigung von Konstitution und arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten mit den gewerblichen Dermatosen auseinanderzusetzen. Dadurch werden einmal verfrühte und unsachgemäße Meldungen über gewisse Gewerbeschädigungen vermieden. Gerade die neue Fassung der Verordnung wollte verhüten, daß alle unwesentlichen Fälle gemeldet würden, um damit unnötige Verfahrenskosten zu vermeiden und eine übermäßige Belastung der staatlichen Gewerbeärzte und Berufsgenossenschaften auszuschließen. — Wichtig ist ferner, daß sich der Arzt mit diesen Fragen beschäftigt, da er oft über die Berufswahl Jugendlicher zu entscheiden hat. Andererseits muß bei festgestellter Berufserkrankung bei einer notwendigen Umschulung ärztlich entschieden werden, welcher Beruf geeignet erscheint die spätere Einsatzmöglichkeit zu erhalten, damit nicht zwecklos Mittel zur beruflichen Umstellung ausgegeben werden. Aufgabenbereich und Verantwortung des Arztes ist bei der Verhütung und Erfassung beruflicher Schädigungen durch die neue Verordnung gewachsen. Ihren Gedankengängen nachzugehen heißt, wertvolle Arbeitskräfte und Volksvermögen erhalten.
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Koehler, H. Kritische Beurteilung des Gewerbeekzems unter Berücksichtigung von Konstitution und arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten. Arch. Gewerbepath. 8, 646–654 (1938). https://doi.org/10.1007/BF02123883
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