Literatur
Wie ich nachträglich festgestellt habe, hat übrigens Feder selbst in seiner ersten Abhandlung (Diese Zeitschrift 1913,25, 588) empfohlen, bei einer erstmaligen Überschreitung der Zahl 4 und einer berechneten Mindestwässerung von mehr als 7–8% nur eine Verwarnung des Verkäufers eintreten zu lassen, und er ist der Ansicht, daß erst, wenn bei einer späterhin aus demselben Geschäfte entnommenen weiteren Probe wiederum eine derartig hohe Verhältniszahl festgestellt sei, die Grundlagen für ein gerichtliches Vorgehen gegen den Verkäufer gegeben seien.
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Die Brauchbarkeit der Feder'schen Zahl zur Beurteilung des Wassergehaltes von Hackfleisch und Brühwürsten. Zeitschr. f. Untersuchung d. Nahr.-u. Genußmittel 50, 37–42 (1925). https://doi.org/10.1007/BF02035162
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DOI: https://doi.org/10.1007/BF02035162