Zusammenfassung
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1.
Hinsichtlich der klassischen Blutgruppen und Untergruppen werden die maximalen Ausschlu\chancen errechnet, die sich beilebenden mÄnnlichen ProbandenzusÄtzlich dadurch ergeben, da\ für einen Teil von ihnen das Erbbild aus der Blutgruppenbestimmung ihrer Aszendenz bestimmt werden kann.
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2.
Ein Teil lebender mÄnnlicher Probanden ist auf Grund von Erbbildbestimmungen der lebenden Kindsmütter aus Blutgruppenbestimmungen der Aszendenz der Kindsmütter auszuschlie\en.
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3.
Hinsichtlich der Blutkörperchenmerkmale, Blutgruppen und Untergruppen werden die maximalen Ausschlu\chancen errechnet, die sich fürlebende und verstorbene Probanden bei lebenden und verstorbenen Kindsmüttern dadurch ergeben, da\ für einen Teil der Verstorbenen eine Rekonstruktion des Erbbildes (teils negativ eindeutig, teils positiv eindeutig) aus der Blutgruppenuntersuchung ihrer Aszendenz möglich ist.
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4.
Die Rekonstruktionsmöglichkeiten der Blutgruppenzugehörigkeit verstorbener und die Erbbildbestimmung lebender Personen aus Blutgruppenuntersuchungen ihrer Deszendenz und ihrer Sippe werden ergÄnzend erörtert.
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5.
In tabellarischer Form werden die sich aus Aszendenzuntersuchungen (allein) ergebenden maximalen Ausschlu\chancen einander gegenübergestellt, die lebende und verstorbene zu Unrecht in Anspruch genommene MÄnner bei lebenden und verstorbenen Kindsmüttern haben. Danach entfallen auf 100 Ausschlüsse lebender MÄnner bei lebenden Kindsmüttern: a) 76,7 Ausschlüsse lebender MÄnner bei verstorbenen Kindsmüttern; b) 45,0 Ausschlüsse verstorbener MÄnner bei lebenden Kindsmüttern; c) 33,1 Ausschlüsse verstorbener MÄnner bei verstorbenen Kindsmüttern.
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6.
Diese hohen Chancen der Ausschlu\möglichkeiten beim Verstorbensein der Beteiligten berechtigen zu einer vermehrten Anwendung der indirekten Blutgruppenbestimmung bei gerichtlichen Untersuchungen.
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7.
Der Beweiswert der indirekten klassischen Blutgruppenausschlüsse ist der gleiche wie der der direkten klassischen Ausschlüsse, der der indirekten Untergruppenausschlüsse der gleiche wie der der direkten Untergruppenausschlüsse und der der indirekten Blutkörperchenmerkmalausschlüsse der gleiche wie der der direkten Blutkörperchenmerkmalausschlüsse.
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8.
Die Frage der Sicherstellung der blutsmÄ\igen Verwandtschaft zu denjenigen Personen, auf deren Blutgruppenbefunden die Rekonstruktion des Erbbildes Verstorbener oder die Erbbildbestimmung Lebender fu\t, wird kurz berührt.
Schrifttum
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Fischer, W. über indirekte Blutgruppenbestimmungen, die sich aus ihnen ergebenden Ausschlu\möglichkeiten und die jeweiligen Erfolgsaussichten. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med. 37, 231–276 (1943). https://doi.org/10.1007/BF02033696
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