Zusammenfassung
Die Technik kennt zahlreiche Maßnahmen zur Verminderung von Maschinenlärm und zur Ioslation von Wänden, Böden und Decken. Erfahrungsgemäß werden diese technischen Erkenntnisse ohne genaue Vorschriften und ohne behördlichen Zwang nicht oder nur ungenügend realisiert. Die Verbindlichkeit muß von der Rechtsordnung und damit vom Staat herkommen. Nachsicht von Bund, Kantonen und Gemeinden ist nicht am Platze. Man schützt lediglich die Lärmerzeuger statt ihre Opfer.
Dringlich ist der Erlaß von Bau-, Wohn- und Betriebslärmreglement in den Gemeinden. Die Orts- und Regionalplanung muß die Anliegen der Lärmbekämpfung vermehrt berücksichtigen. Bei öffentlichen Bauvorhaben und beim Betrieb von Verkehrsanlagen und Flugplätzen sind vor Bau- und Betriebsbeginn die erforderlichen Vorschriften zur Lärmvermeidung festzusetzen.
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Wyss, G. Lärmbekämpfung aus rechtlicher Sicht. Z. Prāventivmed 16, 259–261 (1971). https://doi.org/10.1007/BF02030445
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