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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

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Zusammenfassung

Dieses Gesetz soll vor allem für die Wiederherstellung, die Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Vielfalt der natürlichen Umwelt sorgen. Es wird ein wirksames Instrument zur Planung und Steuerung der Funktionsabläufe im komplexen Wirkungsgefüge der natürlichen Faktoren darstellen und dem Menschen einen höchstmöglichen Nutzen und damit verbunden ein höchstmögliches Wohlbefinden für viele Generationen bringen.

Da dem Bund auf dem Gebiete des Naturschutzes und der Landschaftspflege bisher nur die Rahmengesetzgebungskompetenz zusteht, lassen sich die obengenannten Aufgaben jedoch nur durchführen, wenn ihm dafür die volle Gesetzgebungskompetenz übertragen wird. Damit würden auch verbesserte Voraussetzungen für die internationale Zusammenarbeit geschaffen werden.

Die Nutzungsmöglichkeiten der Natur sind nicht unbegrenzt. Die anwachsende Erdbevölkerung und ihre zunehmenden Ansprüche machen die Grenze bewußt, an die wir stoßen oder die wir überschreiten, wenn wir unsere natürliche Umwelt nicht haushälterisch bewirtschaften, also Umweltvorsorge nach ökologischen Kriterien im Sinne von Naturschutz und Landschaftspfiege treiben. Die Aufgabe der qualitativen Gestaltung unserer natürlichen Umwelt ist nicht länderweise, kaum national, nur weltweit zu lösen.

Auch der Europarat und die Vereinten Nationen haben die Völker Europas aufgerufen, gegen die zunehmende Zerstörung der Natur aktiv vorzugehen. Diesem Ruf sind in der Bundesrepublik Deutschland Bund und Länder, Städte und Gemeinden, insbesondere auch der Deutsche Naturschutzring und die ihm angeschlossenen Verbände gefolgt. Ihnen ist es gelungen, den Naturschutzgedanken wieder volkstümlich zu machen. Der Schutz der Natur ist eine Aufgabe, die alle Bürger angeht und bei der alle Bürger mithelfen können und müssen. „Jeder einzelne sollte erkennen“, so heißt es in der Europäischen Naturschutzdeklaration, „daß von seinem Interesse und seinem Engagement als Bürger die Erfüllung seiner berechtigten Wünsche nach einer besseren Umwelt abhängt“.

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Wegner, H. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. Z Ernährungswiss 12, 181–189 (1973). https://doi.org/10.1007/BF02024682

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