Zusammenfassung
Die Unterbringung Unzurechnungsfähiger oder vermindert Zurechnungsfähiger in eine Heil- und Pflegeanstalt gemäβ § 42 b GgG ist an die Erfüllung bestimmter juristischer Sachverhalte und medizinischer Voraussetzungen gebunden, deren letztere in der sog. inneren Tatseite enthalten sind. Diese bedarf deshalb einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung, um festzustellen, ob nach Geisteszustand und Charakter des Täters auch in Zukunft Angriffe auf gesetzlich geschützte Güter zu befürchten sind. Es ist aber auch zu prüfen, ob das kriminelle Wollen eines Rechtsbrechers lediglich durch die genannten endogenen Faktoren bestimmt worden ist oder ob zur Aktivierung des kriminellen Wollens etwa tatauslösende bzw. -fördernde Umstände, also exogene Faktoren hinzukommen muβten. Ist das der Fall, so ist die kriminelle Stoβkraft dieser Faktoren gegeneinander abzuwägen; liegt das Schwergewicht auf der exogenen Seite, so hängt die medizinische Bejahung der Gemeingefährlichkeit wesentlich von der Artung und der voraussichtlichen Möglichkeit der Wiederholung ihrer Einwirkung ab. In bestimmten Fällen, z. B. bei Senil-Dementen, empfiehlt sich eine ärztliche Stellungnahme darüber, ob die Gefahr für die Allgemeinheit nicht durch andere Maβnahmen als die der Unterbringung in eine Heil- und Pflegeanstalt gebannt werden kann.
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Herrn GeheimratBumke zum 60. Geburtstag.
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von der Heydt, A. Die Bedeutung der psychiatrischen Begutachtung im Unterbringungsverfahren gemäβ § 42 b, GgG. Archiv f. Psychiatrie 107, 182–192 (1938). https://doi.org/10.1007/BF01968751
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