Literatur
Siehe Trakt. Niddah 30, b.
Bardeleben, Lehrbuch der Chirurgie und Operationslehre. 5. Ausgabe. Bd. IV. S. 407.
Diesem ganz analog verhält es sich mit den lateinischen Wörtern egredi und exire, sie haben beide sowohl intransitive, als auch transitive Bedeutung und gerade, wie in der hier citirten hebräischen Redewendung, sagt Livius egredi urbem. (Vergl. übrigens hierzu Gesenius hebr. Grammatik, herausgegeb. von Rödiger. 18. Aufl. § 138.)
Das Verbot des Coitus habe ich nicht auf so lange ausgedehnt wissen wollen, denn dies ist die Ansicht der Karaeer, sondern, indem ich in meiner Arbeit sagte „wie jede andere Niddah” nur auf 7 resp. 14 Tage, sowie es in der Thora heisst.
Aus Versehen sagt Herr Kotelmann: „der Amoräer Rabina findet dies insofern natürlich als sowohl der Joze Dophan, wie das nach der Entbindung sich zeigende Blut aus den Genitalien stamme”. Der Joze Dophan kann doch nicht aus den Genitalien stammen.
Hierzu bemerkt Raschi, dass hier das in den 3 Tagen vor der Geburt fliessende Blut gemeint sei.
Der Umstand, dass das „Anfschneiden der Schwangeren”, wenn auch nur als rohe Kriegessitte schon in viel früherer Zeit den Juden bekannt war, beweist ebenfalls gar nichts, da diese rohe Kriegessitte von den Aramäern, also einem nichtjüdischen Volke ausgeübt wurde (2. B. Könige 8, 12) und doch kannte kein nichtjüdisches Volk unsere Operation.
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Rawitzki, M. Erwiderung auf die „kritischen Bemerkungen” des Herrn Dr. med. et phil. Kotelmann (dieses Archiv Bd. 84 Heft 1) zu dem Aufsatz „Ueber die Lehre vom Kaiserschnitt im Thalmud” (dieses Archiv Bd. 80 Heft 3). Archiv f. pathol. Anat. 86, 240–263 (1881). https://doi.org/10.1007/BF01915480
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DOI: https://doi.org/10.1007/BF01915480