Zusammenfassung
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1.
Agglutinine (Typhus, Paratyphus) können im Liquor erst nachweisbar werden, wenn sie im Serum in hoher Konzentration vorkommen; mit Zunahme dieser sowie mit Steigen des Liquoreiweissgehaltes nehmen sie an „Menge“ im Liquor zu.
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2.
Den gleichen Gesetzen gehorchen auch die Hammelblutambozeptoren; da sie normalerweise nur in geringer Konzentration im Serum vorhanden sind, sind sie im normalen Liquor auch in der Weil-Kafkaschen Anordnung nicht nachweisbar; bei jeder Eiweisszunahme des Liquors nimmt auch parallel mit dieser die Möglichkeit ihres Nachweises zu, doch ist für den positiven Ausfall des Nachweises auch ihr gleichzeitiger Gehalt im Serum wesentlich massgebend.
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3.
Hämolytisches Komplement tritt im Liquor bei allen Krankheitsprozessen auf, die zu Fibrinogenübertritt in den Liquor führen, und bleibt nur so lange nachweisbar, als im Liquor Gerinnselbildung da ist. Bei Blutungen mit Durchbruch hält es sich mindestens mehrere Tage darin.
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4.
Die Untersuchung auf hämolyt. Ambozeptor und auf Komplement ist diagnostisch bedeutungslos, da sie durch die einfacheren und zuverlässigeren Eiweissreaktionen (Gesamteiweiss, Gerinnselsbeobachtung) ersetzbar sind.
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Zum Schluss möchte ich auch an dieser Stelle der angenehmen Pflicht genügen, Herrn Geh. M.-R. Prof. Dr. v. Strümpell für die weitgehende Unterstützung, die er meinen Arbeiten zuteil werden lässt, und für das daran gezeigte Interesse ergebenst zu danken.
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Zaloziecki, A. Zur Frage der „Permeabilität der Meningen“, insbesondere Immunstoffen gegenüber. Deutsche Zeitschrift f. Nervenheilkunde 46, 195–221 (1913). https://doi.org/10.1007/BF01854767
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DOI: https://doi.org/10.1007/BF01854767