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Was leistet der § 9 des Reichsgesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten? Welche Folgerungen lassen sich daraus ziehen?

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Archiv für Dermatologie und Syphilis Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Die Meldungen nach § 9 des Reichsgesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten sind in München in der Zeit von 1933 bis 1938 zahlenmäßig zurückgegangen. Werden die Meldezahlen auf die Gesamtzahlen der in der gleichen Zeit behandelten oder beobachteten Geschlechtskranken bezogen, so zeigt der Rückgang der Meldezahlen nur zu einem kleinen Teil ein wirkliches Nachlassen der Entziehungen Geschlechtskranker aus der Behandlung oder Beobachtung an; zum größeren Teil gingen die absoluten Meldezahlen zurück, weil in der gleichen Zeitspanne die Zahl gonorrhoekranker Männer in dem beobachteten Bevölkerungskreis erheblich absank.

An den ersten Meldungen sind die einzelnen Geschlechtskrankheiten etwa im gleichen Verhältnis beteiligt wie an den Gesamtzahlen Geschlechtskranker; die Syphiliskranken werden jedoch häufiger wiederholt gemeldet als die Gonorrhöekranken.

Unter den nach § 9 Gemeldeten befinden sich vorwiegend jugendliche Personen, und zwar werden hauptsächlich weibliche gonorrhoekranke Jugendliche häufiger gemeldet als ihrer Beteiligung an den Gesamtzahlen der Geschlechtskranken entspricht. Diese Feststellung hebt die besonders große Bedeutung des § 9 im Kampf gegen die Geschlechtskrankheiten hervor. Parallel dazu geht die Beobachtung, daß sich unter den Gemeldeten eine größere Zahl Lediger befindet als unter den Gesamtgeschlechtskranken.

In mehr als der Hälfte der Meldungen nach § 9 ist die sofortige Wiederaufnahme der Behandlung die Folge der Meldung. In einem großen Teil der übrigen Fälle wird durch die Meldung ein ordnungsgemäßer Abschluß der unterbrochenen Beobachtung erzielt oder der Geschlechtskranke anderen zuständigen Überwachungsstellen bekanntgegeben.

Durchschnittlich kommt auf 25 Geschlechtskranke eine Meldung wegen Entziehung aus der Behandlung oder Beobachtung. Die vorstehenden Untersuchungen lassen erkennen, daß die praktischen ärzte verhältnismäßig zu wenig Meldungen nach § 9 erstatten.

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Literatur

  1. Pohlen, K.: Die Meldungen von Geschlechtskranken wegen Entziehung aus der Behandlung oder Beobachtung. Reichsges. Bl.1937, Nr3, S. 43.

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  2. Für die liebenswürdige Erlaubnis zur Einsicht in dieses Material sind wir dem Leiter der Beratungsstelle München, Herrn Obermedizinalrat Dr.Keim, zu großem Dank verpflichtet.

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Böhning, F. Was leistet der § 9 des Reichsgesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten? Welche Folgerungen lassen sich daraus ziehen?. Arch. f. Dermat. 182, 82–101 (1941). https://doi.org/10.1007/BF01827897

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