Zusanamenfassung
Wer durch rechtskräftiges Strafurteil verurteilt ist, muß die Kosten für die vorangegangenen Lebensmitteluntersuchungen tragen, wenn these zur Erforschung der abgeurteilten Tat entstanden sind oder wenn ergebnislose Untersuchungen dazu dienen sollten, weitere in natürlicher Handlungseinheit mit der abgeurteilten Tat begangene strafbare Handlungen zu ermitteln. Bei fortgesetzten strafbaren Handlungen sind vom Verurteilten nur die Untersuchungskosten für die Ermittlung der abgeurteilten Einzelhandlungen zu tragen. Der Verurteilte muß die Sachverständigenkosten in etwa der gleichen Höhe tragen, in der der Sachverständige bei gerichtlicher Bestellung einen Vergütungsanspruch gegen den Staat hat. Aueh die Höhe des Kostenansatzes für die Lebensmitteluntersuchungen kann vom Verurteilten mit der Erinnerung angefochten werden.
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Vieweg, H. Grenzen und Umfang der Kostenpflicht bei Lebensmittel straftaten. Z Lebensm Unters Forch 108, 65–77 (1958). https://doi.org/10.1007/BF01805350
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DOI: https://doi.org/10.1007/BF01805350