Zusammenfassung
Auch diesen beiden Fällen ist gemeinsam ein schweres Kopftrauma, Erscheinungen von Hirnerschütterung und bald danach Auftreten von Zucker im Urin bei bis dahin gesunden jugendlichen Personen.
Was nun die für dieSozialversicherung sowohl, wie für diePrivatunfallversicherung so wichtige Frage des posttraumatischen neurogenen Diabetes anlangt, so ist folgendes zu sagen:
Es bedarf keiner besonderen Betonung, daß jeder Fall der Art aufs sorgfältigste und in klinischer Beobachtung unter sachkundiger Leitung, aber nicht doktrinär einseitig eingestellter Auffassung geprüft werden muß. Als Maßstab für eine Anerkennung sollten folgende Richtlinien allgemein zur Anwendung kommen:
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1.
Muß ein schweres Schädeltrauma mit den klinischen Erscheinungen einer Hirnerschütterung nachweisbar sein.
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2.
Muß das Nichtbestehen einer diabetischen Erkrankung bei dem Verletzten vor dem Trauma erwiesen sein.
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3.
Eg sollten noch weitere Hirn- bzw. Hirnnervensymptome außer der diabetischen Stoffwechselstörung nachweisbar sein (fakultative Bedingung).
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4.
Harnzuckerausscheidung und Blutzuckerspiegel müssen als insulinrefraktär erwiesen werden. Auf dieses Symptom ist besonderer Wert zu legen.
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Kretschmer, W. Die Traumatisch-Neurogene form des Diabetes. Klin Wochenschr 14, 1501–1504 (1935). https://doi.org/10.1007/BF01779092
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DOI: https://doi.org/10.1007/BF01779092