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Aussprache zum Referat von Gerstenhauer: HerrMueller-Göttingen stellt die Frage, ob ein Arzt, der ein Berufsgeheimnis zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht offenbart, zivilrechtlich eine unerlaubte Handlung begeht.
HerrGerstenhauer-Jena erwidert darauf in seinem Schlußwort: Wenn nach § 13, Abs. 3 der RÄO. keine Verletzung der Schweigepflicht vorliegt, dann ist auch eine zivilrechtliche Haftung ausgeschlossen.
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Gerstenhauer Rechtsfragen bei Verkehrsunfällen. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med. 28, 30–41 (1937). https://doi.org/10.1007/BF01750468
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DOI: https://doi.org/10.1007/BF01750468