Literatur
Den gleichwertigen Satz, dass „der wahrscheinlichsten Vertheilung der Ereignisse in einer Versuchsreihe das Verhältnis der Einzelwahrscheinlichkeiten entspricht” (154) erklärt Verfasser ausdrücklich für tautologisch, die gegentheilige Annahme für absurd (162).
Die Ansicht, dass man in Fällen von der Art des obigen Würfelbeispieles (excentrischer Schwerpunkt) zwar gar keinen Wahrscheinlichkeitsbruch, daher auch nicht den 1/6 aufstellen, dennoch aber, wenn es sich um eine Wette handeln sollte, Einsatz und Gewinn diesem Bruch gemäß regulieren müsse (119); scheint mir vom Standpunkte des Verfassers aus als eine unnöthige Concession. Sehen wir von einem ganz unvernünftigen Hazardieren ab, dann wird einer im obigen Falle entweder gar nicht wetten oder aber sich nur dann auf eine Wette im Verhältnis 1:5 einlassen, wenn ihm eine große Anzahl von Wiederholungen mit im mer neuen Würfeln eingerümt wird und er Grund hat, anzunehmen, dass die Lage der Schwerpunkte regellos wechselt. Dann ist aber eben aus der früher constanten Bedingung eine variable geworden, und der Wettende befindet sich nunmehr auch mit den strengen Anforderungen, die Verfasser an das Wahrscheinlichkeitsurtheil stellt, in Einklang.
Auszunehmen sind hier bloß diejenigen Fälle, in welchen der unbekannte Theil der constanten Bedingungen der Natur der Sache nach nicht messbar ist, wie etwa „Geschicklichkeit”, „Übung”, „Talent”, „Anlage” u. dergl. Die „Geschicklichkeit” zweier Spieler sich wie 2:3 verhalten zu lassen, hat stricto sensu gar keinen Sinn, ist aber figürlich gesprochen nur eine „metaphysische” Erklärung im Sinne Comte's.
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Cz, P. Die Wahrscheinlichkeitsrechnung. Monatsh. f. Mathematik und Physik 9, A15–A19 (1898). https://doi.org/10.1007/BF01707898
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