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Zusammenfassung

Das Autodiebstahlsdelikt nimmt heute in der Jugendgerichtsbarkeit einen großen Raum ein, da es in zunehmendem Maße von Jugendlichen begangen wird. Soweit uns Einblick in die kriminalistische Literatur gelungen ist, liegen für diese Deliktart — jedenfalls in Deutschland — noch keine speziellen Berichte vor; die „Autodiebstähle” werden von den Gerichten entweder als Gebrauchsdiebstähle nach dem § 248b, als wirkliche Diebstähle nach dem § 242, unter Umständen auch als schwere Diebstähle nach dem § 243 StGB abgeurteilt.

Unter den 334 Jugendlichen, die im Jahre 1954 die Zugangsabteilung der Jugendstrafanstalt Rockenberg durchliefen, finden sich unter 209 Diebstahls-Delinquenten 111 „Kraftfahrzeugdiebe”, von denen 53 wegen „Motorrad”- und 58 wegen „Autodiebstahls” verurteilt worden sind. Diese Zahl umfaßt diejenigen Jugendlichen, die Autos — meist in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein — unbefugt benutzt, gestohlen, beraubt oder mit Gewalt an sich gebracht haben.

Aus kriminologischen, kriminalpädagogischen Gründen und hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung erscheint es gerechtfertigt, in Anbetracht der Motivation und der Begehungsart 4 Gruppen, nämlich die Autobenutzer, Autodiebe, Autoberauber und Autoräuber zu unterscheiden.

Es wurde eine Charakterisierung der diesen Gruppen zugehörigen Täterpersönlichkeiten gegeben. Dabei fand sich, daß es sich bei den Autobenutzern, die in der Jugendstrafanstalt mit 40% die größte Gruppe der ‚Autodiebe” darstellen, meist um somato-psychisch retardierte, intelligente, antriebsreiche, hyperthyme, aufgeschlossene und sportlich interessierte Jungen handelt, die sich von den Vertretern der übrigen Gruppen auch dadurch unterscheiden, daß sie aus besseren sozialen Verhältnissen kommen. Diesen als entwicklungskriminell anzusehenden jugendlichen Autobenutzern stehen die Verwahrlosungskriminellen der anderen Gruppen, insbesondere der Autoberauber gegenüber. Hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung der Jugendlichen und Heranwachsenden, die diesen letztgenannten Gruppen (den Autodieben, -beraubern, -räubern) zugehören, kann kein verbindlicher Maßstab gegeben werden. Hier muß die Lage des Einzelfalles entscheiden.

Wir halten es für gerechtfertigt, die Autobenutzung als Jugendverfehlung anzusehen und demzufolge noch nicht vorbestrafte Heranwachsende, wenn sie in den oben geschilderten Personenkreis eingereiht werden können, nach Jugendrecht zu beurteilen. Die Kriminalprognose erscheint bei dieser Gruppe günstig. Aus kriminalpädagogischer Sicht — und aus der im Strafvollzug gewonnenen Erfahrung heraus — halten wir es zur Vermeidung des kriminogenen Faktors, den der Strafvollzug für diese technisch begeisterten, aufnahmebereiten, suggestiblen und ihrer Persönlichkeit noch nicht ausgeformten Jungen bilden könnte, für angezeigt, eingehend zu prüfen, ob die Vollstreckung oder Verhängung der Jugendstrafe gem. § 20 oder 27 JGG ausgesetzt und diesen Jungen über mindestens 2 Jahre ein erfahrener Bewährungshelfer zur Seite gestellt werden könnte.

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Literatur

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Herrn ProfessorVillinger zum 70. Geburtstag gewidmet.

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Munkwitz, W., Neulandt, G. Autodiebstahlsdelikte Jugendlicher. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med. 46, 555–568 (1957). https://doi.org/10.1007/BF00665318

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