Zusammenfassung
Der 1953 neugefaßte § 56 StGB regelt die Erfolgshaftung bei erfolgsqualifizierten Delikten. Um für den Erfolg haftbar gemacht zu werden, muß der Täter ihn wenigstens fahrlässig herbeigeführt haben. Damit findet in die Beurteilung der durch den Erfolg qualifizierten Delikte der Begriff der Fahrlässigkeit Eingang, deren Sonderstellung darin zu erblicken ist, daß sich der Fahrlässigkeits-Tatbestand zur gleichen Zeit abwickelt wie der Tatbestand des vorsätzlich ausgeführten Grund-Delikts. Mit einer genauen Tat-Rekonstruktion und Erforschung der Täter-Persönlichkeit kann der Arzt wesentlich zu den Fragen der Sorgfalt und Voraussehbarkeit und damit der Fahrlässigkeit beitragen. Medizinische Gesichtspunkte und Erfahrungen bei der Beurteilung von 7 Fällen werden wiedergegeben.
Literatur
BGH, Urt. v. 13. 4. 54 — 2 StR 681/53 (LG Bonn): Auf den Tatbestand des § 330a StGB ist § 56 StGB nicht anzuwenden. Neue jur. Wschr.1954, 1048.
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Vortrag gelegentlich der 36. Tagung der Deutschen Gesellschaft für Gerichtliche und Soziale Medizin, Heidelberg, 3. u. 4. Juni 1957.
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Rauschke, J. Medizinische Gesichtspunkte für die strafrechtliche Beurteilung erfolgsqualifizierter Delikte nach § 56 StGB. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med. 47, 242–245 (1958). https://doi.org/10.1007/BF00664611
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