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Der gegenwärtige Stand der Blutalkoholforschung

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Deutsche Zeitschrift für die gesamte gerichtliche Medizin Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Aus den Ausführungen ergeben sich folgende neue Gesichtspunkte:

  1. 1.

    Methylalkoholbeimischungen zum alkoholischen Getränk stellten nur dann eine Fehlerquelle dar, wenn die Beimischung etwa 20 % beträgt (Seifert).

  2. 2.

    Der vonBildsten festgestellte Umrechnungsfaktor für die Methylalkoholbestimmung nachWidmark beträgt nicht 1,33, sondern 0,35.

  3. 3.

    Bei Untersuchungen von Blutalkoholproben in verschiedenen Instituten sind die Differenzen bei sorgfältiger Durchführung der Technik und bei einwandfreier Beschaffenheit des Blutes tragbar.

  4. 4.

    Untersuchung der Ausatmungsluft führt nur dann zu rechtlich brauchbaren Ergebnissen, wenn die betreffenden Personen guten Willens sind und exakt in das Mundstück hineinblasen; darauf kann man jedoch in der Praxis nicht rechnen. Einschlägige Apparaturen (Alkoholometer, Drunkometer) sind jedoch wertvoll für die Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen mit Versuchspersonen. Man erspart die Blutentnahme und die Untersuchungstechnik nachWidmark (Seifert).

  5. 5.

    Die Ausrechnung des Blutalkoholgehaltes zur Zeit des Unfalles stellt bei längerem Zwischenraum zwischen Unfall und Blutentnahme infolge Unregelmäßigkeiten der Alkoholausscheidung eine gewisse Fehlerquelle dar, die am besten dadurch vermieden wird, daß man organisatorisch dafür sorgt, daß die Blutentnahme möglichst schnell stattfindet.

  6. 6.

    Man tut auch dem Alkoholgewohnten kein Unrecht, wenn man die Grenze der sog.absoluten Fahrunfähigkeit bei 1,5‰ beginnen läßt, auch dann nicht, wenn man berücksichtigt, daß die Fahrunfähigkeit jedem Beschuldigten nachgewiesen werden muß. Doch hat jeder Beschuldigte Anrecht darauf, daß seine persönlichen Einwände überprüft werden. Vor einer allzu schematischen Handhabung der Erteilung von Strafbefehlen muß daher gewarnt werden.

  7. 7.

    Auch jemand, der bei gewöhnlicher ärztlicher Untersuchung und bei Beobachtung durch Laien keine Anhaltspunkte für Alkoholeinwirkung erkennen läßt,kann fahrunfähig sein wegen Störung feinerer psychophysischer Funktionen, die für den Kraftfahrer wichtig sind.

  8. 8.

    Einegenerelle Herabsetzung der unteren Grenze derabsoluten Fahrunfähigkeit von 1,5‰ für den Kraftfahrer (etwa auf 1,3‰) kann zur Zeit nicht befürwortet werden.

  9. 9.

    Bei derrelativen Fahrunfähigkeit kann man eine untere Grenze des Alkoholgehaltes fallen lassen, da es hier wesentlich mit auf den Eindruck ankommt, den der Beeinflußte auf den Arzt und die Umgebung machte.

  10. 10.

    Schon nach Zuständen von Alkoholbeeinflussung von 1,5–1,7‰ an können trotz äußerlich halbwegs geordneten Verhaltens kürzere Perioden vonAmnesie auftreten. Das Vorliegen einer Amnesieallein ist kein Zeichen für Zurechnungsunfähigkeit. Andererseits muß man bei der Bewertung von Aussagen von Zeugen, die unter Alkohol gestanden haben, vorsichtig sein.

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Vortrag gelegentlich der Tagung der Deutschen Gesellschaft für gerichtliche und soziale. Medizin in Berlin (August 1951).

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Mueller, B. Der gegenwärtige Stand der Blutalkoholforschung. Dtsch. Z. ges. gerichtl. Med. 41, 1–9 (1952). https://doi.org/10.1007/BF00664477

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/BF00664477

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