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Eigenkapitalverzehr und Substanzbesteuerung deutscher Unternehmen durch eine Vermögensteuer – eine empirische Analyse

Wealth Tax-Induced Equity Loss and Asset Erosion of German Companies – An Empirical Analysis

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Schmalenbachs Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Die (Wieder-)Einführung einer Vermögensteuer ist in den vergangenen Jahren erneut in den Fokus der politischen Diskussion gerückt. Der vorliegende Beitrag vermittelt einen Eindruck von den Belastungswirkungen, die aus der Umsetzung von aktuell vorliegenden Besteuerungskonzepten resultieren würden. Auf der Basis von realen Jahresabschlussdaten wird eine mehrperiodige Veranlagungssimulation durchgeführt, die insbesondere ermöglicht, den zu erwartenden Eigenkapitalverzehr sowie den Anstieg der Steuerbelastung für die betrachtete Stichprobe zu quantifizieren. Von besonderem Interesse sind hierbei Unternehmen, deren laufende Erträge nicht ausreichen, um die Belastungen durch die Vermögensteuer zu tragen und damit einem Substanzverzehr ausgesetzt sind. Es zeigt sich, dass etwa die Hälfte der Unternehmen im Untersuchungszeitraum von sechs Jahren in mindestens einem Jahr einen Substanzverzehr erfährt. Der Vermögensteuer kommt somit keinesfalls der vielfach postulierte Charakter einer eher mäßig belastenden und im Wesentlichen substanzverschonenden Steuer zu. Zusatzbelastungen von knapp 100 bis zu 300 % der Ertragsteuerlast sind keine Seltenheit und veranschaulichen das Gefährdungspotenzial dieser Steuer für den Wirtschaftsstandort Deutschland.

Abstract

The (re-)introduction of a wealth tax has again become the subject of political debate in recent years. This paper analyzes the impact of implementing the concepts under discussion on the overall tax burden and on companies’ equity. Simulating a tax assessment based on real annual financial statement data from German listed firms in a multi-period setting, we quantify the expected equity erosion as well as the increase in the tax burden for the companies in our sample that is induced by wealth taxation at the corporate and shareholder level. Special attention is given to companies whose current yield is very low and thus would have to take additional loans or liquidate assets to settle their wealth tax bill. Our findings indicate that around half of the companies would suffer from wealth tax-induced asset erosion in at least one year within the six-year period under review. In contrast to the usually postulated moderate effects of a wealth tax on firms, we find evidence that the additional burden arising from wealth taxation could realistically range from nearly 100 to 300 % of the profit tax burden, highlighting the magnitude of risk associated with wealth taxation for Germany as a business location.

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Abb. 1
Abb. 2
Abb. 3
Abb. 4

Notes

  1. Es existiert ein Gesetzesentwurf zur Wiedereinführung der Vermögensteuer (VStG-E 2014) der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen, der jedoch nicht veröffentlicht wurde; vgl. SPD (2012). Vgl. zudem z. B. Die Linke (2013), Rz. 873 ff. oder Bündnis 90/Die Grünen (2013), Rz. 172 ff. Zum Konzept der von Bündnis 90/Die Grünen ins Spiel gebrachten Vermögensabgabe vgl. Bach et al. (2010), S. 8–24.

  2. So sprachen sich rund 77 % der Befragten in einer Forsa-Umfrage vom 26.04.2012 für die (Wieder-) Einführung der Vermögensteuer in Deutschland aus; vgl. Forsa (2012). In einer Umfrage von infratest dimap (2013) im Erhebungszeitraum vom 05.06 bis 07.06.2013 liegt die Zustimmungsquote zur Wiedereinführung der Vermögensteuer bei 66 %. Dies liegt sicherlich auch darin begründet, dass bei der Diskussion über die Wiedereinführung der Vermögensteuer regelmäßig persönliche Freibeträge i.H.v. 1 Mio. € oder mehr pro Person genannt werden, so dass nur eine kleine Bevölkerungsgruppe von der Vermögensteuer betroffen wäre.

  3. Diese Sichtweise wird auch vom Nobelpreisträger J. Stiglitz im Zusammenhang mit dem 4. Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung geteilt; vgl. hierzu Jost und Kaiser (2012) i. V. m. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2013).

  4. Vgl. z. B. Goebel et al. (2010), S. 5–7; Grabka et al. (2012), S. 10; Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (2012), S. 49; Freund (2012); Laage (2012); Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2013); Pennekamp (2013); IMF (2013); IMF (2014). Vgl. auch z. B. Frick und Grabka (2009); Hauser (2009); Bönke und Lüthen (2014); Grabka (2014).

  5. Vgl. Piketty (2014), insbes. S. 323 und S. 336–358, mit weiteren Nennungen sowie Atkinson et al. (2011). Für Nordamerika vgl. zudem z. B. Piketty und Saez (2003) und Saez und Veall (2005), Wolff (2014).

  6. So schätzen Bach et al. (2010) mit Hilfe des SOEP und, für die 300 reichsten Deutschen, der Liste der reichsten Deutschen des manager magazins (2007) und der Pareto-Verteilung den Bereich hoher und höchster Vermögen ab 5 Mio. €; vgl. Bach et al. (2010), S. 49–52. Der 4. Armuts- und Reichtumsbericht greift ebenfalls auf Daten des SOEP 2011 sowie aus der EVS des Statistischen Bundesamtes zurück, vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2013). Vgl. auch Sureth (2014), S. 106–109. Vgl. zur Qualität der Daten, die einem Vergleich der Vermögen in 15 Staaten zugrundliegen, Tiefensee und Graka (2014). Vgl. zu den Implikationen unterschiedlicher methodischer Ansätze in US-amerikanischen Studien z. B. Kopczuk (2015).

  7. Vgl. etwa Schroeder (2007), S. 13–16; Schroeder (2012). Schroeder weist zudem darauf hin, dass Ungleichheit kein Phänomen kapitalistischer Systeme ist. So war die Verteilung des Geldvermögens in der DDR sogar ungleicher als es die derzeitige Vermögensverteilung in der Bundesrepublik ist (vgl. Schroeder (2007), S. 15).

  8. Vgl. Grabka et al. (2012).

  9. Vgl. Sureth (2014), S. 106–109.

  10. Vgl. IMF (2013), S. 49; o.V. (2013); IMF (2014), S. 40 f.

  11. Die theoretische Literatur zeigt allerdings auch, dass unter bestimmten Bedingungen eine investitionsfördernde Wirkung von einer Vermögensteuer ausgehen kann (Substanzsteuerparadoxon). Vgl. dazu Wagner und /Dirrigl (1980), S. 65. Vgl. zu einem weiteren Vermögensteuerparadoxon bei Verlustszenarien Sureth und Maiterth (2008), S. 93 f., sowie Niemann und Sureth-Sloane (2015) bei Zahlungsüberschussunsicherheit und Niemann und Sureth-Sloane (2016) bei Substanzsteuerunsicherheit.

  12. Vgl. hierzu auch Spengel et al. (2013), S. 133–135; Maiterth und Sureth (2013); Sureth (2013).

  13. Vgl. Sureth (2014), S. 109–111.

  14. Vgl. z. B. Bach et al. (2004), S. 69; BVerfG vom 22.6.1995 – 2 BvL 37/91, veröffentlicht in BVerfGE 93, 121; Maiterth und Houben (2012); Houben und Maiterth (2013).

  15. Kritisch zur Erfassung und Bewertung des Vermögens für die Zwecke einer Vermögensteuer äußern sich z. B. Diller et al. (2015).

  16. Vgl. zur Fehlbewertung des Grundvermögens bspw. Broekelschen und Maiterth (2010), und zur Fehlbewertung von Betriebsvermögen durch das vereinfachte Ertragswertverfahren z. B. Müller und Sureth (2011). Vgl. auch Sureth (2014), S. 113–115. Auf weitere Problemfelder im Zusammenhang mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren weist u. a. Meyering (2011) S. 279 f. hin.

  17. Vgl. z. B. Müller und Sureth (2011).

  18. Innerhalb der EU sind es vor allem Frankreich und Luxemburg, die aktuell eine allgemeine Vermögensteuer erheben; einen Überblick über die Vermögensteuer im internationalen Kontext bietet Schratzenstaller (2011), S. 35.

  19. Die Thematik der internationalen Steuerflucht greift unter anderem Schratzenstaller (2011), S. 25 auf.

  20. Vgl. Maiterth und Sureth (2005a).

  21. Vgl. dazu auch Wissenschaftlicher Beirat beim BMF (2013), der Effizienzwirkungen anhand von Liquiditäts- und Kapitalkostenwirkungen abschätzt.

  22. Ähnlich argumentieren auch Niemann (2010) sowie Maiterth und Sureth (2013) und Sureth (2013).

  23. Vgl. IMF (2013); IMF (2014).

  24. Vgl. z. B. Bach et al. (2016) sowie Bach und Thiemann (2016).

  25. Ein Überblick über die mannigfaltige Literatur in diesem Bereich findet sich bspw. bei Atkinson und Bourguignon (2000) und Morrisson (2000).

  26. Vgl. Bach und Beznoska (2012a), S. 10 f.

  27. Spengel und Zinn (2011) gehen in ihrer Untersuchung einer Vermögensteuer dagegen von einer Doppelbelastung aus und unterstellen einen Vermögensteuersatz für Kapitalgesellschaften i.H.v. 0,5 % und für natürliche Personen i.H.v. 1 %. Bei der Grünen-Vermögensabgabe sollen dagegen lediglich die Anteilseigner von Kapitalgesellschaften, nicht jedoch Kapitalgesellschaften als solche, die Vermögensabgabe entrichten. Vgl. Bach et al. (2010), S. 13.

  28. Vgl. Häuselmann (2012), S. 1677.

  29. So verbleibt bei einem Vermögen i.H.v. 3 Mio. € noch ein persönlicher Freibetrag i.H.v. 1,5 Mio. € (2 Mio. € − (3 Mio. € − 2 Mio. €) × 0,5).

  30. Der persönliche Freibetrag i.H.v. 0,5 Mio. € bei einem Vermögen i.H.v. 5 Mio. € errechnet sich wie folgt: 2 Mio. € − (5 Mio. € − 2 Mio. €) × 0,5 = 0,5 Mio. €.

  31. So auch Bach und Beznoska (2012a), S. 10; Spengel und Zinn (2011), S. 182.

  32. Eine Analyse der aus den verschiedenen Steuerreformkonzepten resultierenden effektiven Unternehmenssteuerbelastungen eines Musterunternehmens mit dem European Tax Analyzer führen Spengel und Evers (2012) sowie Spengel et al. (2013) durch und zeigen eine deutliche Erhöhung der Steuerbelastung deutscher Unternehmen im Vergleich zu den europäischen Mitgliedsstaaten auf. Vgl. auch die Analyse der Steuerreformvorschläge auf Basis der amtlichen Firmendaten des Verarbeitenden Gewerbes, des Bergbaus sowie in der Gewinnung von Steinen und Erden (AFiD) von Schneider et al. (2013), insbes. S. 42 und S. 72–78. Vgl. zudem Maiterth und Sureth (2005a) und Maiterth und Sureth (2005b); Sureth und Maiterth (2008).

  33. Dabei problematisieren wir nicht weiter, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer in der Praxis häufig nicht zur Anwendung kommt, da andere Bewertungsverfahren angemessenere (und häufig auch niedrigere) Unternehmenswerte liefern. Es dient uns hier nur als eine Variante für die Bewertung nicht börsennotierter Unternehmen, die insbesondere dann gewählt wird, wenn der resultierende Wert niedrig ist oder aber die Kosten und Risiken einer gutachterlichen Bewertung durch ein anderes Verfahren vermieden werden sollen. Auch abstrahieren wir davon, dass Bewertungsbesonderheiten bei nichtnotierten Unternehmen und insbesondere bei Personengesellschaften zu berücksichtigen sind, die durch deren Unternehmens- und Gesellschafterstruktur hervorgerufen werden und die wir bei der Nutzung der Daten börsennotierter Unternehmen nicht erfassen können. Auch in dieser Hinsicht können unsere Berechnungen nur einen ersten Einblick erlauben.

  34. Vgl. etwa Müller (2014) und Müller und Sureth (2011) sowie zu dieser Datengrundlage auch die verwandten Studien zum alten Recht von Maiterth und Sureth (2007), S. 39–42; Müller (2007); Müller (2008), S. 60; Sureth et al. (2008), S. 192. Im Gegensatz dazu greifen Watrin und Kappenberg (2012) auf Referenzgutachten und damit unmittelbar auf Schätzungen auf der Basis von steuerlichen Informationen zurück. Da Gutachter gemäß der zugrundeliegenden Aufgabenstellung stets einen bestimmten Blickwinkel einnehmen, unterliegt auch diese Studie bestimmten, wenn auch anderen, Limitationen. Der Rückgriff auf mehrere unterschiedliche Ansätze ermöglicht es, die Zusammenhänge noch besser zu verstehen.

  35. Dieses Vorgehen ist in datenbasierten Studien zur quantitativen Steuerwirkungslehre üblich. Auch in anderen Untersuchungen werden steuerliche Werte ausgehend von der Handelsbilanz approximiert. Vgl. z. B. Finke et al. (2013).

  36. Vgl. zu dieser Datengrundlage auch die verwandten Studien zum alten Recht von Maiterth und Sureth (2007), S. 39–42; Müller (2007); Müller (2008), S. 60; Sureth et al. (2008), S. 192.

  37. Statt des Netto-Beteiligungsergebnisses hätten wir auch auf Beteiligungserträge zurückgreifen können. Leider stehen diese Informationen nur bei wenigen Unternehmen zur Verfügung, so dass sich in diesem Fall die Stichprobe der verbleibenden Unternehmen um ca. 40 % reduzieren würde. Der Median der Kennzahl Beteiligungserträge/Nettobeteiligungsergebnis liegt sehr nahe bei 1, so dass die Vermutung naheliegt, dass die von uns vorgenommene Approximation der Beteiligungsbereinigung über das Netto-Beteiligungsergebnis akzeptabel ist. Berechnungen, die einmal mit dem Nettobeteiligungsergebnis und einmal mit den Beteiligungserträgen des dann um 40 % kleineren Datensatzes durchführt wurden, haben gezeigt, dass die Unterschiede nur sehr gering sind. So ergeben sich hinsichtlich des Aufkommens der Vermögensteuer über alle Jahre hinweg im reduzierten Sample nur geringfügige Abweichungen, die bei allen Rechenvarianten tendenziell bei unter 10 % liegen.

  38. Wir vermuten, dass eine Organgesellschaft vorliegt, wenn der bilanzielle Jahresüberschuss exakt Null beträgt. Diese Vermutung haben wir im Anschluss mit Hilfe der jeweiligen Geschäftsberichte der Unternehmen verifiziert.

  39. Der Jahresüberschuss vor Gewinnabführung steht der Organgesellschaft noch zur Verfügung, um die Vermögensteuer zu begleichen. Die Gewinnabführung an den Organträger fällt in Folge dessen geringer aus. Wenn im Datensatz sowohl Organgesellschaft als auch Organträger enthalten wären, müsste auch eine entsprechende Korrektur um die Vermögensteuereffekte beim Organträger erfolgen. Dieses Szenario kommt in unserer Stichprobe jedoch nicht vor.

  40. Für die Berechnungen unter Verwendung des vereinfachten Ertragswerts sind auch Angaben erforderlich, die noch weiter in der Vergangenheit liegen. Konkret fließen bspw. in den vereinfachten Ertragswert des Jahres 2007 Daten aus 2004 bis 2006 ein. Auch diese sind in dem Datensatz mit 78 Unternehmen in vollem Umfang enthalten.

  41. Vgl. Wissenschaftlicher Beirat beim BMF (2013), S. 33.

  42. Für viele Unternehmen konnte angesichts der Datenlage nicht zweifelsfrei überprüft werden, ob die Zinsschranke anzuwenden wäre. Vgl. zur Anwendung der Zinsschranke auf deutsche Unternehmen z. B. Blaufus und Lorenz (2009) sowie Broer (2009).

  43. Die Freigrenze i.H.v. 200.000 € für das Vermögen juristischer Personen (§ 10 VStG-E 2014) spielt de facto keine Rolle. Lediglich in einem Ausnahmefall (bei einem Unternehmen bei drei Berechnungsszenarien mit vereinfachtem Ertragswert) greift diese Freigrenze. Die Detailbetrachtung zeigt, dass dies durch einen hohen Beteiligungsbesitz bei vergleichsweise geringem eigenem Substanzwert des Unternehmens bedingt ist. Durch die Mehrverbindlichkeiten im Rahmen der Finanzierungsannahme für die Vermögensteuer ergibt sich daraufhin eine vermögensteuerliche Bemessungsgrundlage, die unter 200.000 € liegt.

  44. Wir gehen im Rahmen der Simulation stets davon aus, dass der Freibetrag des § 8 Nr. 1 GewStG i.H.v. 100.000 €, der bei der Hinzurechnung von Fremdkapitalzinsen gewährt wird, bereits an anderer Stelle vollumfänglich in Anspruch genommen wurde und daher nicht bei den gewerbesteuerlichen Wirkungen durch die vermögensteuerbedingt erhöhten Zinsaufwendungen zu berücksichtigen ist.

  45. Hierbei wurde unterstellt, dass sämtliche, um Gewinnabführungen und Verlustübernahmen korrigierte, Beteiligungserträge zu 95 % steuerbefreit sind (§ 8b Abs. 1 u. 5 KStG).

  46. Ob die Unternehmen ansonsten über steuerliche Verlustvorträge verfügen, ist nicht bekannt. Wir sind für unsere Berechnungen davon ausgegangen, dass zu Beginn des Betrachtungszeitraumes keine Verlustvorträge vorlagen.

  47. Die Höhe des Zinssatzes orientiert sich an dem dem vereinfachten Ertragswertverfahren zugrundeliegenden Basiszins, der bspw. im Jahr 2012 bei 2,04 % lag. Unter Berücksichtigung eines moderaten Risikoaufschlages kann ein Zins von 4 % als plausibel angesehen werden. Die Verwendung von alternativen Zinssätzen hat zudem verdeutlicht, dass die Ergebnisse nicht besonders sensitiv auf Variationen dieser Größe in einem realistischen Rahmen reagieren. Vgl. Tab. 5.

  48. Eine Darstellung der ersten Betrachtungsperiode ist nicht sinnvoll, da viele unserer Modellelemente, wie bspw. die vermögensteuerbedingte Kreditaufnahme, erst ab der zweiten Periode ihre Wirkung entfalten.

  49. Vgl. Müller und Sureth (2011). Vgl. auch Dirrigl (2009) sowie Dorfleitner et al. (2010).

  50. Kritisch zum Ansatz des Substanzwertes anstelle eines Liquidationswertes etwa Ballwieser (2010), S. 160 f. und insbesondere zur ersatzweisen Nutzung von Buchwerten bei der Ermittlung von Substanzwerten Wagner (2011), S. 90–91. Trotz der berechtigten Kritik von Wagner haben wir mangels Daten den Buchwert des bilanziellen Eigenkapitals (abzgl. des Beteiligungsbesitzes zum Buchwert) als Proxy für den Substanzwert eines Unternehmens verwendet. Der so approximierte Substanzwert als Mindestwert kommt in rund 44 % der Fälle (in unserem Ertragswertverfahren-Standardszenario Ertrag_Multi_AE) zur Anwendung.

  51. Relevant sind hierbei lediglich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Mangels einer Differenzierung zwischen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Datensatz unterschätzen wir an dieser Stelle die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer tendenziell, da wir eine Bereinigung um den gesamten Beteiligungsbesitz vorgenommen haben.

  52. Wir gehen damit implizit davon aus, dass der Marktwert-Buchwert-Multiplikator bei den Beteiligungen eines Unternehmens dem Marktwert-Buchwert-Multiplikator des die Beteiligung haltenden Unternehmens entspricht. Diese Vorgehensweise ist mangelnden Informationen über die Beteiligungsstruktur geschuldet und stellt damit eine grobe Annäherung dar. Diese erscheint uns jedoch vertretbar, da unsere Sensitivitätsrechnungen, bei denen der Beteiligungsbesitz zum Buchwert angesetzt wird, nur unwesentlich andere Ergebnisse hervorbringen.

  53. Im Rahmen der Berechnungen zum vereinfachten Ertragswert interpretieren wir den vereinfachten Ertragswert als Marktwert des Unternehmens im vermögensteuerlichen Sinne. Aufgrund dessen verwenden wir zur Ermittlung des Marktwertes der Beteiligungen das Verhältnis des vereinfachten Ertragswerts zum Eigenkapital anstelle des Börsenwerts zum Eigenkapital.

  54. Neben der Vermögensteuer selbst ist auf Anteilseignerebene zusätzlich die Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag auf die Zusatzausschüttung des Unternehmens zu entrichten. Hieraus ergibt sich für den Anteilseigner ein effektiver Steuersatz in Höhe von 0,5 % + 0,5 %/(1 − (25 % + (25 % × 5,5 %))) = 0,68 %. Die Addition mit dem Steuersatz von 0,5 % auf Unternehmensebene liefert den kombinierten Vermögensteuersatz von ca. 1,18 %.

  55. Die Ergebnisse der unterschiedlichen Rechenvarianten unterscheiden sich – abgesehen von den unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich der Anteilseignerbesteuerung – regelmäßig nicht in erheblichem Ausmaß, so dass darauf verzichtet wird, jede Konstellation im Detail zu beschreiben.

  56. Vgl. zu den Wirkungen niedriger Steuersätze bei substanzorientierten Steuern Cabral und Hoxby (2012).

  57. Der Spitzenwert von knapp 160 % tritt bei der Variante Börse_BW_AE auf. Insgesamt beobachten wir in sechs Fällen im Jahr 2009 Werte, die über eine Verdopplung der Steuerbelastung hinausgehen.

  58. Dagegen kommen Watrin und Kappenberg (2012), S. 582, basierend auf 67 Sachverständigengutachten zum Ergebnis, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren in über 2/3 der Fälle eine Überbewertung bewirkt. Eine Überbewertung durch das vereinfachte Ertragswertverfahren wird auch regelmäßig von Praxisvertretern berichtet. Die Unterschiede zum Befund in diesem Beitrag können mehrere Ursachen haben: Zum einen sind weder unsere Stichprobe noch die Datenbasis von Watrin/Kappenberg repräsentativ für alle Unternehmen; vielmehr liegt jeweils ein Sample-Bias vor. Zum anderen ist zu vermuten, dass im Rahmen einer Begutachtung durch Sachverständige die zukünftigen Überschüsse deutlich konservativer geschätzt werden als durch den Markt im Fall der Börsenwertfindung. So scheint die Börse doch eher optimistisch zu bewerten, was sich im all time high des DAX relativ kurz nach der Finanzkrise andeutet. Zudem bewirkt das vereinfachte Ertragswertverfahren als vergangenheitsorientiertes Verfahren auch in unserem Sample eine Überbewertung bei renditestarken Unternehmen.

  59. Vgl. Müller und Sureth (2011), S. 59, Tab. 3.

  60. Wir stellen auf das bilanzielle Eigenkapital und die bilanzielle Eigenkapitalquote ab, da diese Größen relevante Positionen im Fall von anstehenden Finanzierungsverhandlungen mit Banken darstellen; dies gilt in besonderem Maße für nicht-börsennotierte Unternehmen. Anstelle auf das bilanzielle Eigenkapital, das als Substanzwert und als (insolvenz)rechtlich relevante Position anzusehen ist, als Bezugsgröße für den Eigenkapitalschwund zu rekurrieren, hätten wir auch den Börsenwert im Sinne einer Betrachtung des ökonomischen Wertverzehrs des Eigenkapitals der folgenden Analyse zugrunde legen können. Davon haben wir jedoch abgesehen, da unser Analyseansatz vom Grundsatz her bereits vom Börsenwert als Bezugsgröße ausgeht. Operationalisiert man auch den Eigenkapitalschwund über den Börsenwert, bewirkt die Vermögensteuer stets einen ökonomischer Eigenkapitalverzehr in der Größenordnung von 1 %.

  61. Da bei einer Differenzierung nach Branchen unser ohnehin nicht allzu großer Datensatz weiter reduziert wird, sehen wir davon ab, für die jeweiligen Branchen noch einmal hinsichtlich verschiedener Quartilsklassen zu unterscheiden.

  62. Diese ist definiert als das Verhältnis des Jahresüberschusses vor Ertrag- und Vermögensteuer zum Börsenwert.

  63. Bereits Wagner und Dirrigl (1980), S. 59–63, weisen auf die Bedeutung der Zusammensetzung des Vermögens für die Höhe einer Substanzsteuerbelastung hin. Da unterschiedliche Branchen unterschiedliche Vermögenstrukturen aufweisen (vgl. z. B. Vormbaum (1981)), folgen daraus branchenspezifische Belastungsunterschiede. Vgl. z. B. auch Maiterth und Sureth (2007), die eine Reform der Erbschaftsteuer simulieren und erhebliche branchenspezifische Unterschiede feststellen. So auch Müller und Sureth (2011), die deutliche Bewertungsunterschiede in Abhängigkeit von der Branche identifizieren.

  64. Eine erhebliche Überbewertung durch das vereinfachte Ertragswertverfahren stellen – allerdings im Durchschnitt für deren gesamtes Sample – auch Watrin und Kappenberg (2012) fest.

  65. Dies zeigt sich auch bei einer theoretischen Betrachtung der Wirkungen einer Vermögensteuer (vgl. bspw. Maiterth und Houben (2012), S. 95–97).

  66. Diese Logik liegt beispielsweise einem früheren Vermögensteuerkonzept von Bündnis 90/DIE GRÜNEN (2013) zugrunde, das eine auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer anrechenbare Vermögensteuer zum Inhalt hatte. Vgl. dazu auch Maiterth und Sureth (2005a, 2005b) sowie Sureth und Maiterth (2008).

  67. Im Hinblick auf die Definition von Substanzbesteuerung haben wir Überlegungen zur Berücksichtigung eines Abstandsmaßes angestellt, um zu verhindern, dass Unternehmen als substanzbesteuert gelten, obwohl nur eine sehr geringe Substanzbesteuerung i.H.v. wenigen Euro vorliegt. Hierbei hat sich gezeigt, dass weder die Verwendung eines absoluten Schwellenschwerts (10.000 €) noch die Verwendung des Faktors 1,05 auf einen positiven Jahresüberschuss eine Auswirkung auf die Ergebnisse hat. Wir haben deshalb auf die Festlegung eines Abstandsmaßes zur Definition des Merkmals substanzbesteuert verzichtet.

  68. Betrachtet man in diesem Zusammenhang den Median statt des Mittelwerts, so sind nur geringfügige Unterschiede feststellbar. Dieser liegt sowohl bei Börsenwertberechnung als auch beim vereinfachten Ertragswertverfahren mit 15,5 (Börse_Multi_AE) bzw. 15 (Ertrag_Multi_AE) Unternehmen leicht höher.

  69. Keiner Substanzbesteuerung unterliegen im Fall der Bewertung zum Börsenwert (Börse_Multi_AE) 36 von 78 Unternehmen und bei Verwendung des vereinfachten Ertragswerts (Ertrag_Multi_AE) 37 von 78 Unternehmen.

  70. In die Summe des Eigenkapitals 2012 fließen alle Unternehmen ein, die während des Betrachtungszeitraums einmal oder mehrmalig als substanzbesteuert galten. Auch ein Unternehmen, das bspw. in 2008 substanzbesteuert war, ist somit mit seinem Eigenkapital des Jahres 2012 in dieser Summe enthalten. Hierzu wird die Summe der vermögensteuerbedingten Kreditaufnahme aller Jahre der entsprechenden Unternehmen in Relation gesetzt.

  71. Es ergibt sich eine Abweichung der Anzahl der substanzbesteuerten Unternehmen aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsmethoden. Bei der Bewertung zum Börsenwert gelten 13 Unternehmen als mindestens einmal substanzbesteuert, während der Wert bei Verwendung des vereinfachten Ertragswerts mit 12 Unternehmen leicht niedriger ausfällt.

  72. Dieses Unternehmen erfährt einen Anstieg der Steuerbelastung von über 200 % und erzielt zudem einen erheblichen Anteil am gesamten Ertrag- und Gesamtsteueraufwand der substanzbesteuerten Unternehmen der Branche C (jeweils über 50 %). Wird dieses Unternehmen aus dem Datensatz eliminiert, dann liegt der Anstieg der Steuerbelastung bei einer Bewertung zum Börsenwert bei 126,95 % und bei Verwendung des vereinfachten Ertragswerts bei 72,89 %.

  73. Vgl. Bach und Beznoska (2012b), S. 17.

  74. Siehe für weitere Ausführungen z. B. Diller et al. (2015).

  75. Vgl. Maiterth und Houben (2012), S. 147.

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Danksagung

Wir danken Kay Blaufus, Martin Fochmann, Jens Müller, Jens Robert Schöndube und Stefan Wielenberg sowie den Teilnehmern des Forschungsseminars Accounting & Taxation an der Leibniz Universität Hannover für wertvolle Hinweise zu einer früheren Version dieses Beitrags. Unser besonderer Dank gilt einem anonymen Gutachter für äußerst hilfreiche Anmerkungen. Alle verbliebenen Mängel sind selbstverständlich ausschließlich uns anzulasten.

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Tab. 18 Deskriptive Statistik zu allen börsennotierten Unternehmen, Struktur der Gesamtheit aller börsennotierten Unternehmen auf der Grundlage des Jahres 2012

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Hoppe, T., Maiterth, R. & Sureth-Sloane, C. Eigenkapitalverzehr und Substanzbesteuerung deutscher Unternehmen durch eine Vermögensteuer – eine empirische Analyse. Schmalenbachs Z betriebswirtsch Forsch 68, 3–45 (2016). https://doi.org/10.1007/s41471-016-0005-x

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