Die Entscheidung des EuGH zu Wasserdienstleistungen
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Zusammenfassung
Mit dem Ziel, den legislativen Ordnungsrahmen für einen nachhaltigen Gewässerschutz zu setzten, trat am 22. Dezember 2000 die EU-Richtlinie 2000/60/EG (WRRL) in Kraft. Deren Umsetzung in nationales Recht wurde in den Folgejahren angeregt in der Fachwelt diskutiert und stellt bis heute ein Thema von größter Brisanz dar. Insbesondere Art. 9 WRRL, der die “Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen” thematisiert und eine der zentralen Normen der Richtlinie darstellt, wurde in diesem Zusammenhang sowohl durch die Wirtschaftswissenschaft als auch durch die Rechtswissenschaft in den Fokus zahlreicher interdisziplinärer Analysen und Interpretationen gerückt. Im Mittelpunkt der Diskussionen standen vor allem der Anwendungsbereich, die Bindungswirkung und mögliche Maßnahmen zur Umsetzung des sogenannten “Kostendeckungsprinzips”. Nicht zuletzt durch die am 19. November 2012 eingereichte Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen Deutschland wegen enger Auslegung und im Sinne des Art. 2 Nr. 38 WRRL im Bereich der Kostendeckung wurde eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Art. 9 WRRL neuerlich entfacht.
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