Zusammenfassung
Das Landgericht Lüneburg hat am 23.11.2010 im Berufungsverfahren die Verurteilung eines Jägers zur Zahlung einer Geldstrafe bestätigt. Die Revision des angeklagten Jägers wurde vom OLG Celle am 23.5.2011 als unbegründet verworfen. Der Jäger hat einen schwer verletzten Wolf, der objektiv nicht mehr zu retten war, zur Vermeidung weiterer Leiden töten wollen. Die Gerichte haben ihre Entscheidungen damit begründet, dass das Artenschutzrecht, welches beim Wolf als streng geschützte Art anzuwenden ist, Vorrang vor dem Tierschutzrecht hat. Eine Rechtfertigung in Form der tierschutzrechtlich gebotenen Leidensbeendigung kommt nach den Begründungen des LG und des OLG nicht in Frage, da der Artenschutz Vorrang vor dem Tierschutz habe. Ein solches Vorrangverhältnis ist dem Artenschutzrecht jedoch nicht zu entnehmen. Die maßgebliche gesetzliche Regelung des §37 Abs. 2 S. 2 BNatschG nach der das Tierschutzrecht unberührt bleibt, macht es erforderlich, das Verhältnis von Tier- und Artenschutz aufzuzeigen und darzustellen, dass die Tötung auch von Tieren streng geschützter Arten tierschutzrechtlich gerechtfertigt sein kann, im Fall des LG Lüneburg gerechtfertigt war.
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Guber, S. Das Verhältnis von Tier- und Artenschutz – Rechtfertigung von leidensverkürzenden Maßnahmen bei tödlich verletzen Tieren streng geschützter Arten . NuR 34, 623–627 (2012). https://doi.org/10.1007/s10357-012-2325-x
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