Seit dem 01.07.1994 existiert ein Arbeitszeitgesetz, das nach einer eineinhalbjährigen “Schonfrist” seit dem 01.01.1996 nunmehr auch in vollem Umfang – vor allem aber hinsichtlich der Ruhezeitregelung – in jedem Krankenhaus und jeder Universitätsklinik gilt. Dieses Gesetz hat selbstverständlich keine Gültigkeit für beamtete Oberärzte und verbeamtete Ordinarien und Chefärzte. Für diese gelten landesgesetzliche beamtenrechtliche Regelungen. Unter Juristen ist es andererseits nicht unbestritten, ob nicht für in einem öffentlich-rechtlichen Angestelltenverhältnis stehende Klinikärzte weiterhin die einschlägigen Sonderregelungen des BAT gelten und diese Vorrang vor dem Arbeitszeitgesetz haben. Damit stellt sich die Frage: was bringt das Arbeitszeitgesetz eigentlich in den Krankenanstalten Neues und kann es umgesetzt werden, wie dies der Gesetzgeber wollte, und was geschieht, wenn dies nicht so erfolgt?
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