Subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers für Gewässerverunreinigung
Rechtsprechung Zivilrecht
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Sind mehrere Personen (zB Anlagenbetreiber und faktische Täter) als Verursacher einer Gewässergefährdung iSd § 31 Abs 1 WRG solidarisch zur Gefahrenbeseitigung bzw zum Kostenersatz verpflichtet, so tritt die subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers (bzw dessen Rechtsnachfolgers) gem § 31 Abs 4 WEG erst ein, wenn alle primär Verpflichteten zum Ersatz nicht herangezogen werden können.
§ 31 Abs 1 und 4 WRG
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