Teilweise Verbücherung eines Teilungsplanes in Wien
Rechtsprechung Grundbuchsrecht
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Auch in Grundbuchssachen muß der Rekurs nur hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei beschwert erachtet. Ein bestimmtes Begehren ist nicht erforderlich. Im Zweifel gilt der Beschluss als zur Gänze angefochten. Die teilweise Verbücherung eines Planes ist zulässig (Rechtslage vor der GB-Novelle 2008). Nur das, was die Verwaltungsbehörde verfügt hat, ist für das Gericht verbindlich, nicht aber die Begründung.
§§ 13ff Abs 6 Wr BauO § 47 AußStrG 2005
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