Kommanditgesellschaft – Mietzinsanhebung, Anzeige
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Bei einer KG ist idR eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten anzunehmen, wenn der persönlich haftende Gesellschafter ausgetauscht wird oder sich die Beteiligungsverhältnisse bei den kraft Gesetzes geschäftsführungsbefugten Komplementären entscheidend verschieben. Die Anzeige nach § 12a Abs 3 MRG ist an keine Form gebunden. Sie soll dem Vermieter die zuverlässige Beurteilung ermöglichen, ob eine entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten stattfand. Die Äußerung "das Geschäft habe die Jugend übernommen" erfüllt diese Anforderung nicht. Im Fall einer Pauschalmietzinsvereinbarung setzt eine Mietzinsanhebung nach § 12a MRG keinen Aufspaltungsantrag nach § 15 Abs 4 MRG voraus.
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