Grunddienstbarkeit zugunsten aller Mit- und Wohnungseigentümer – Fortbestand bei Teilung des dienenden Grundstücks
Rechtsprechung WEG
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Steht eine Grunddienstbarkeit (hier: auf Nichtverbauung der dienenden Liegenschaft) sämtlichen Miteigentümern einer WE-Liegenschaft unteilbar zu, können sie nur gemeinschaftlich, dh einstimmig über diese verfügen; ein Mehrheitsbeschluss wäre rechtsunwirksam. Die unteilbare Dienstbarkeit besteht bei Teilung des dienenden Gutes fort, so dass ohne Zustimmung der Buchberechtigten eine lastenfreie Abschreibung ausscheidet. Bereits der Widerspruch eines einzelnen Mitund Wohnungseigentümers verhindert die Zustimmung.
§ 2 Abs 1 und 4 WEG 2002 § 476, § 485, §§ 825ff, § 828, § 847 ABGB §§ 4ff, § 8 LiegTeilG
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