Ausnahme der Gastgärten von der Betriebsanlagengenehmigungspflicht verfassungswidrig
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Die Ausnahme von Gastgärten von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen ist gleichheitswidrig, weil sie Gastgärten gegenüber sonstigen Betriebsanlagen ohne sachliche Rechtfertigung privilegiert und deren Nachbarn gegenüber Nachbarn sonstiger Betriebsanlagen benachteiligt. Fälle erheblicher Lärmbelästigung durch Gastgärten sind weder selten, noch haben sie a priori geringes Gewicht. Sie stellen deshalb keine hinzunehmenden Härtefälle dar. Ein angemessener Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlich geschützten Interessen des durch die Lärmerregung durch Gastgärten beeinträchtigten Personenkreises und der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Erwerbsfreiheit der Gastgewerbetreibenden sowie den allgemeinen Interessen der Bevölkerung am Betrieb von Gastgärten wird durch die Regelung des § 76a GewO nicht erzielt, da deren Bedingungen Gesundheitsgefährdungen und unzumutbare Belästigungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO in einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht auszuschließen vermögen.
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