Zur Unvereinbarkeit der österr Regelung, wonach die Anlage in Kapitalanlagefonds, die in einem anderen MS errichtet sind, nur dann zulässig sein soll, wenn diese Fonds im Inland zum Vertrieb ihrer Anteile zugelassen sind, mit Art 63 AEUV (ex Art 56 EG)
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Art 63 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einer Betrieblichen Vorsorgekasse oder der von dieser zur Verwaltung ihrer Mittel eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft die Veranlagung dieser Mittel in Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds, der in einem anderen MS errichtet ist, nur gestattet, wenn dieser Fonds zum Vertrieb seiner Anteile im Inland zugelassen worden ist.
Art 63 Abs 1 AEUV (ex Art 56 EG)
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