Sekretariatskraft für Betriebsrat
Rechtsprechung Arbeitsrecht
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Zu den "Kanzlei- und Geschäftserfordernissen", die der Betriebsinhaber dem Betriebsrat zu stellen hat, kann auch eine Sekretariatskraft gehören. Der Umfang der Beistellungspflicht ist abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes und von den Bedürfnissen des Betriebsrats. Bei wirtschaftlich günstiger Lage, ca 650 Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und einer räumlichen Zersplitterung des Betriebes hat der Betriebsrat Anspruch auf Beistellung einer Vollzeitarbeitskraft.
§ 72 ArbVG § 22 BRGO
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