Keine Vorteilsausgleichung oder -anrechnung im Rahmen der Gewährleistung / einheitlicher Kaufgegenstand bei separaten Verträgen?
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Die §§ 922 ff ABGB sehen auch in der seit 1. 1. 2002 geltenden Fassung eine Vorteilsausgleichung oder -anrechnung nicht vor. Im Rahmen der Preisminderung ist eine Vorteilsausgleichung schon deshalb nicht denkbar, weil bei der relativen Berechnungsmethode nur auf das Verhältnis von Preis und Wert der Leistung abgestellt wird. Anders könnte es sein, wenn der Mangel gleichzeitig zu einer Wertsteigerung und einer Wertminderung der Sache selbst führt. Dann fließt auch die gleichzeitige Erhöhung in die Berechnung der Preisminderung ein. Ein durch den Mangel mitverursachter Vermögensvorteil im sonstigen Vermögen des Übernehmers kann nicht berücksichtigt werden. §§ 922 ff ABGB bieten keinen Raum für Billigkeitserwägungen. Bei zwei Kaufverträgen über zwei in unterschiedlichen Grundbuchskörpern eingetragene Gebäude kann auch dann, wenn der Verkäufer nur beide Objekte gemeinsam verkaufen wollte, nur aufgrund konkreter Feststellungen davon ausgegangen werden, dass die Parteien ein einheitliches Vertragsobjekt wollten.
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