Schadenersatzpflicht des Antragstellers bzw seines Rechtsanwalts bei (angeblich) missbräuchlichem Konkursantrag?
Rechtsprechung Ordentliche Gerichte-Zivilsachen
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Die Bestimmung des § 408 ZPO, die für mutwillige Prozessführung einen eigenen Schadenersatzanspruch statuiert, ist im Konkursverfahren nicht anwendbar; es ist aber nicht zweifelhaft, dass ein missbräuchlich gestellter Konkursantrag eine Schadenersatzpflicht des Antragstellers bzw seines Rechtsanwalts begründen kann. Missbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll.
§ 408 ZPO § 70 KO § 1295 ABGB
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