Korrektur der festgestellten medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit nur nach Beweiswiederholung
Rechtsprechung Arbeits- und Sozialgerichtssachen
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Hat die erste Instanz in einem Verfahren auf Gewährung einer Versehrtenrente die medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter Bezugnahme auf das medizinische Sachverständigengutachten mit einem bestimmten Prozentsatz festgestellt, ist das BerG nicht befugt, von dieser Feststellung ohne Durchführung einer Beweiswiederholung abzugehen und die medizinische MdE mit einem anderen Wert festzustellen.
§ 203 ASVG
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