Für Behandlungsobliegenheit notwendige Aufforderung zur Durchführung einer Heilbehandlung
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Stellt sich in einem gerichtlichen Verfahren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension aufgrund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, ist der Versicherte vom Versicherungsträger zur Mitwirkung aufzufordern. Der Versicherungsträger hat ein ausdrückliches Verlangen zu stellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Mitwirkungspflicht des Versicherten ergebe sich ohnehin aus dem Gutachten des Sachverständigen. Das Verlangen, der Versicherte solle sich zur Behandlung seines Krankheitsbildes in fachärztliche Behandlung (hier: eines Psychiaters) begeben, ist ausreichend bestimmt. Die konkrete Auswahl des Arztes obliegt dem Versicherten. Keinen Unterschied macht es, ob dieses Verlangen gegenüber dem Versicherten vom Sozialversicherungsträger im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens unmittelbar oder über Ersuchen des Versicherungsträgers durch den Senatsvorsitzenden erhoben wird. In beiden Fällen liegt ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers vor.
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