Feststellungsbegehren wegen künftiger Schäden bei Konkurs und Zwangsausgleich des Schädigers
Rechtsprechung Ordentliche Gerichte-Zivilsachen
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Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren.
§§ 7, 14, 16, 51, 102 ff und 140 ff KO
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