Informationen über Schwangerschaftsabbrüche auf der ärztlichen Website als strafbare Werbung i.S.d. §219a StGB
§219a StGB; Art. 12 GG; Art. 1 GG
RECHTSPRECHUNG
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Zusammenfassung
Der Hinweis einer Ärztin auf ihrer Homepage, dass in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, erfüllt den Tatbestand des §219a StGB.
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