Einstweiliger Rechtsschutz bei Vollzug eines Verwaltungsakts durch andere Behörde
GG Art. 19 Abs. 4, SGB V §96 Abs. 4 S. 2; SGG §§86a Abs. 1, 86b Abs. 1 Nr. 2; BedarfsplanungsRL
§45
RECHTSPRECHUNG
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Zusammenfassung
1. Wird ein Verwaltungsakt nicht von der ihn erlassenen Behörde vollzogen, kann vorläufiger Rechtsschutz durch Feststellung des Suspensiveffekts sowohl gegenüber der Erlassbehörde nach Beiladung der vollziehenden Behörde als auch unmittelbar gegenüber der vollziehenden Behörde nach Beiladung der Erlassbehörde gewährt werden.
2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beschl. des Zulassungsausschusses endet nicht mit dem Erlass oder der Zustellung des Beschlusses des Berufungsausschusses, sondern erst mit dem Ablauf der Klagfrist.
3. Umsetzungsbescheide vor Ablauf der Bestandskraft des Bescheides der Erlassbehörde sind rechtswidrig.
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