Sachliche Zuständigkeit bei der Auseinandersetzung einer Berufsausübungsgemeinschaft unter Eheleuten
GVG §17 Abs. 6; FamFG §266 Abs. 1 Nr. 3
RECHTSPRECHUNG
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Zusammenfassung
Für Streitigkeiten anlässlich der Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft unter Eheleuten ist das Familiengericht zuständig, wenn die Beendigung im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe erfolgt. (Leitsatz des Bearbeiters)
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