Nachbesetzung von Arztstellen eines Medizinischen Versorgungszentrums
SGB V §§95 Abs. 2, 103 Abs. 4a; SGG §§86b Abs. 2 S. 2, 57a
RECHTSPRECHUNG
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Zusammenfassung
1. Für die Zulassung eines MVZ ist §57a Abs. 1 SGG zuständigkeitsbegründend. Örtlich zuständig ist hiernach das SG, in dessen Bezirk das MVZ seinen “Sitz” hat.
2. Für die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem MVZ ist §57a Abs. 2 SGG zuständigkeitsbegründend. Örtlich zuständig ist hiernach das SG, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.
3. Die vom BSG kreierte Sechs-Monats-Frist zur Nachbesetzung kann einem MVZ erst ab Veröffentlichung der Entscheidung (BSG, Urt. v. 19.10.2011 – B 6 KA 23/11 R –) in einschlägigen Fachzeitschriften entgegengehalten werden.
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